Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für ein isoliertes Vorverfahren dem Grunde nach sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Auf ihren Antrag vom 21. Januar 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 Leistungen im Zeitraum 01. März 2015 bis 31. August 2015 in Höhe von 853,88 EUR (März und April 2015), 906,04 EUR (Mai 2015), 852,70 EUR (Juni 2015), 853,64 EUR (Juli 2015) und 905,84 EUR (August 2015).
Hiergegen erhoben die Kläger am 15. Januar 2016 anwaltlich vertreten Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, die als Bedarf ermittelten Kosten der Unterkunft seien fehlerhaft ermittelt. Im März 2015 seien weitere Unterkunftskosten für die Wartung der Heizung und im Juni 2015 weitere Unterkunftskosten für die Abfallgrundgebühr als Bedarfe zu berücksichtigen.
Auf die Aufforderung des Beklagten vom 21. Januar 2016 reichten die Kläger mit Schriftsatz vom 02. Februar 2016 den Abfallgebührenbescheid vom 01. Juni 2015 für das Kalenderjahr 2015 ein, aus dem sich ein offener Betrag in Höhe von 61,20 EUR ergab. Zudem reichten sie die Rechnung Nr. 0016/15 der Firma F. B. vom 09. März 2015 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 94,43 EUR für eine Kesselwartung am 06. März 2015 ein.
Mit Änderungsbescheid vom 01. März 2016 berücksichtigte der Beklagte die Abfallgebühren sowie die Kosten der Heizungswartung bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Monate März 2015 und Juni 2015 bewilligte er daraufhin 75,54 EUR bzw. 49,96 EUR mehr als bisher.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2016 als unbegründet zurück und entschied, dass notwendige Aufwendungen nicht erstattet werden können. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen seien in zutreffender Höhe bewilligt. Kosten seien nicht zu erstatten, da die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 zum damaligen Zeitpunkt laut vorliegender Unterlagen rechtmäßig erfolgt sei.
Die Kläger haben am 01. April 2016 anwaltlich vertreten Klage zum Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und tragen vor, der Beklagte habe den Abfallgebührenbescheid sowie die Rechnung über Wartungskosten der Heizung im Wege der Amtsermittlung abfordern müssen. Es sei bekannt, dass der Landkreis den Abfallgebührenbescheid jährlich zum 01. Juli fällig stelle. Ebenso sei bekannt, dass die Kläger die Heizung jährlich warten ließen. Aufgrund der zunächst vorläufigen Leistungsbewilligung ohne dezidierte Aufstellung der Unterkunftskosten, sei eine Rüge erst nach Erlass des Änderungsbescheides möglich gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten in Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2016 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger im Widerspruchsverfahren zu erstatten,
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Abfallgebührenbescheid für das Kalenderjahr 2015 sowie die Rechnung über die Wartungskosten der Heizung seien erst auf Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren eingereicht worden. Hierbei handele es sich um die Nachholung einer Mitwirkung der Kläger. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich möglicherweise künftig fällig werdender Unterkunftskosten nicht bestehe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
II.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bzw. als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 11 AL 15/12 R -, zitiert nach juris, Rn. 13) unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zulässig. Streitgegenständlich ist die Nebenentscheidung der Behörde bei Abschluss eines isolierten Vorverfahrens über die Kostentragung sowie die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
2. Die Klage ist indes nicht...