Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung     (SGB VI).

Der am ... 1966 geborene Kläger erlernte von 1981 bis 1984 den Beruf des Baumalers. Anschließend war er im erlernten Beruf bis 2013 tätig. Am 12. Juli 2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. S. vom 15. August 2013 ein. Zudem lagen der Beklagten Berichte des S. Klinikums D. vom 19. Dezember 2009 und des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. H. vom 29. Juni 2009 vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Februar 2014 ab. Bei dem Kläger lägen vor allem die folgenden Krankheiten oder Behinderungen vor: Schiefhals und Halswirbelsäulenleiden mit Zustand nach Operation. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergeben würden, würden nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurück. Vom Bevollmächtigten des Klägers seien keine konkreten Beanstandungen vorgetragen worden. Die Rechtmäßigkeit sei daher anhand der vorliegenden Akten- und Beweislage geprüft worden. Hiernach hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung ergeben.

Am 19. August 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Er verweist auf eine Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. L. vom 17. September 2014, wonach der Kläger aufgrund einer sonstigen näher bezeichneten Bandscheibenverlagerung nicht mehr in der Lage sei, länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. W. vom 1. Dezember 2014, des Facharztes für Neurologie Dr. S. vom 2. Dezember 2014 und der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. L. vom 17. Februar 2015 eingeholt. Das Gericht hat den Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. F. hat im Gutachten vom 19. Oktober 2015 folgende Erkrankungen diagnostiziert:

1. Torticollis spasmodicus (Schiefhals) nach links,

2. Zustand nach (Z. n.) Discektomie HWK 6/7, Foraminotomie C7 links 2009 mit sensiblem Pseudoradikulärsyndrom der linken oberen Extremität,

3. Schmerzsyndrom infolge degenerativer Wirbelsäulenveränderungen,

4. Verdacht auf Meralgia parästhetika des Nervus cutaneus femoris lateralis links.

Der Kläger sei in seinem bisherigen Beruf als Maler nicht mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkord-, Fließbandarbeit, in Zwangshaltung, mit Überkopfarbeiten und einer Notwendigkeit des häufigen Seitwärtsblicks, mit häufigem Bücken oder Knien, mit sehr häufigem Heben, Tragen, Bewegen von schwereren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel seien zu vermeiden. Arbeiten unter besonderen Anforderungen des Sehvermögens bezüglich eines ständigen Wechsels der Blickrichtung seien nicht möglich. Der Kläger könne leichte Sortierarbeiten oder Büroarbeiten überwiegend im Sitzen mit den üblichen Ruhepausen für sechs Stunden und mehr ausüben. Die Gehfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt.

Der Kläger schließt sich der Einschätzung von Dr. F. nicht an und verweist auf die Einschätzung seiner behandelnden Hausärztin Dipl.-Med. L..

Die Beklagte verweist ergänzend auf die sozialmedizinische Stellungnahme im Klageverfahren von Dr. V. vom 17. Dezember 2015.

Das Gericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. vom 5. Februar 2015 eingeholt.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. L. das Gutachten vom 12. Oktober 2017 erstattet. Dipl.-Med. L. hat folgende Erkrankungen festgestellt:

-  Torticollis spasmodicus nach links,

-  chronisches HWS-Schmerzsyndrom bei bekannter Neuroforamenstenosen, C6/C7 links mit Wurzelreizsyndrom (= Radikulärsyndrom), C7 links,

-  Z. n. Diskektomie C6/C7, Foraminotomie C7 links und ventraler Fusion C6/C7 mit Implantation von Bandscheibenersatzmaterial 2009,

-  Osteochondrose der HWS (mit jetzt neuer aktivierter Osteochondrose C4/C5),

-  Bandsch...

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