Tenor
Die Vollziehung des Bescheides vom 31.08.2005 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, an den Antragsteller Arbeitslosengeld II auf der Grundlage der Bescheide vom 09.05. und 18.08.2005 vom 10.10. bis zum 30.11.2005 nachzuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die mit Bescheid vom 31.08.2005 verfügte Einstellung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der am 1948 geborene Antragsteller gab in seinem Folgeantrag vom 10.03.2005 als Wohnanschrift "I Straße 58, ... Q" an und legte eine entsprechende Mietbescheinigung vor. Mit Bescheid vom 09.05.2005 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum Mai bis Oktober 2005 Regelleistungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 592,08 EUR. Am 05.08.2005 ging bei der Antragsgegnerin eine anonyme Anfrage dahingehend ein, aus welchen Gründen der Antragsteller Nebenkosten, Miete und Heizkosten bezahlt bekomme, obwohl er die Wohnung gar nicht nutze. Die Q GmbH teilte der Antragsgegnerin am 16.08.2005 mit, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 28.07.2005 aufgefordert worden, sich am 04.08.2005 persönlich zu melden. Es habe ihm eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden sollen. Der Aufforderung sei er ohne Begründung nicht gefolgt. Unter dem 18.08.2005 erging ein Bescheid über die Absenkung der Leistungen. Die Regelleistung werde für den Zeitraum von September bis November 2005 um 10 Prozent gekürzt. Die Q GmbH teilte mit Schreiben vom 25.08.2005 mit, der Antragsteller habe eine weitere Aufforderung zur Meldung am 24.08.2005 nicht beachtet.
Am 29.08.2005 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor. Ausweislich der von ihm unterzeichneten schriftlichen Erklärung trug er vor, er halte sich überwiegend bei seiner Tochter in N auf, könne jedoch dort noch nicht hinziehen, da die zweite Wohnung noch nicht fertig sei. Er schlafe auch überwiegend bei seiner Tochter. Ein Zimmer habe er dort jedoch nicht. Die Schreiben der Q GmbH habe er zu spät erhalten. Außerdem ginge es ihm zur Zeit nicht so gut. Die Antragsgegnerin teilte der Q GmbH am 31.08.2005 mit, das Arbeitslosengeld II sei vorläufig eingestellt worden.
Mit Bescheid vom 31.08.2005 stellte die Antragsgegnerin die Leistungen zum 31.08.2005 ein. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Antragsteller halte sich überwiegend bei seiner Tochter in N auf und beabsichtige auch dorthin zu ziehen. Er begründe daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Q. Weiterhin könne er seinen Briefkasten nicht regelmäßig leeren und stehe somit der Q und dem Arbeitsmarkt dort nicht zur Verfügung. Er möge sich bezüglich der Beantragung des Arbeitslosengeldes II an die Stadt N wenden und sich dort ummelden.
Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch und trug vor, er könne nicht bei seiner Tochter einziehen. Zwar habe er bei der Renovierung geholfen, die betroffenen Zimmer seien allerdings für die Enkelkinder bestimmt. Seine Wohnung in Q könne er nicht aufgeben. Ein spontaner Hausbesuch in dieser Wohnung sei nicht möglich, da er die Haustürschlüssel in N habe. Am gleichen Tage nachmittags wurde von dem Bediensteten der Antragsgegnerin, Herrn L, ein Hausbesuch durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 88 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 22.09.2005 wies der Antragsteller darauf hin, er werde sich nicht ummelden und auch nicht beim Sozialamt der Stadt N vorstellig werden. Zur Zeit halte er sich zwar noch bei seiner Tochter auf, da diese ihn zumindest mit Essen versorgen könne. Er könne jedoch nicht dauerhaft bei der Tochter bleiben, da diese nunmehr ihr drittes Kind erwarte und Platzprobleme entstünden. Er werde sich wieder in Q aufhalten, sobald ihm Alg II bewilligt werde. Die Antragsgegnerin legte den Widerspruch am 26.09.2005 dem Kreis N zur Entscheidung vor.
Am 10.10.2005 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er lebe ausschließlich von den Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund der Einstellung der Leistungen habe er seine Miete für September 2005 und die Folgemonate nicht zahlen können. Am 21.11.2005 sei ihm der Mietvertrag fristlos gekündigt worden, weil der Rückstand drei Monatsmieten samt Nebenkosten betrage. Wenn die Wohnung nicht bis zum 05. Dezember leer übergeben werde, werde Räumungsklage erhoben.
Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller halte sich überwiegend im Haushalt seiner Tochter in N auf, sei unrichtig. Vielmehr sei es so, dass er häufig bei seiner Tochter sei, um dieser bei Gartenarbeiten oder Renovierungsarbeiten im Hause zu helfen. Dies bedeute jedoch nicht, dass er den Schwerpunkt seines Lebens nicht in seiner eigenen Wohnung in Q habe. Er schlafe ausschließlich hin und wieder bei seiner Tochter. Es befänden sich keinerlei persönliche Gegenstände des Antragstellers im Hause der Tochter. Er nehme lediglich hin und wieder Wechselg...