Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 28.07.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.05.2006.
Der 1963 geborene Antragsteller wohnte zunächst mit seiner 1984 geborenen Tochter J.R. in einer Wohnung in der -Straße 15 in C. Aufgrund eines Bescheides vom 01.12.2005 erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) inklusive Kosten der Unterkunft. Im Februar 2006 legte er einen Wohnraummietvertrag über eine Ein-Zimmer Küche/Bad-Wohnung in der T.-Straße 18 in C. vor. Diese Wohnung bezog der Antragsteller am 01.03.2006, da seine Tochter mit einem Freund zusammen gezogen war. Zuletzt mit Bescheid vom 26.05.2006 wurde Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 345,00 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 295 EUR monatlich für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2006 bewilligt.
Nach einem Aktenvermerk vom 23.06.2006 teilte die Kriminalpolizei C. der Antragsgegnerin mit, dass sowohl in der Wohnung des Antragstellers als auch in der Wohnung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in der A.-Straße 42 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Mitarbeiter der Kriminalpolizei, Herr C., äußerte seine Vermutung, dass die Wohnung T.-Straße 18 lediglich eine "Alibi-Wohnung" sei. In der Wohnung von Herrn R. befinde sich lediglich ein Bett, dass unbenutzt aussehe und außerdem habe Herr R. sich morgens um 08:00 Uhr in der Wohnung seiner Ehefrau V. aufgehalten. Nach einem weiteren Vermerk eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 29.06.2006 war der Antragsteller am 27.06.2006 um 10:50 Uhr, am 28.06.2006 um 10:31 Uhr und am 29.06.2006 um 08:28 Uhr nicht in seiner Wohnung anzutreffen. Ferner existiere kein Klingelschild auf den Namen R., ein Briefkasten sei allerdings mit dem Namen beschriftet. Am 05.07. um 09:28 Uhr sowie am 10.07. um 08:12 Uhr sei der Antragsteller ebenfalls nicht in seiner Wohnung anzutreffen gewesen. Am 10.07.2006 wurde ein Hausbesuch bei der Ehefrau des Antragstellers in der A.-Straße 42 und anschließend in der Wohnung des Antragstellers durchgeführt. Danach befand sich der Antragsteller um 08:22 Uhr in der Wohnung der Ehefrau. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses dieser Hausdurchsuchung wird auf den Inhalt des Vermerks vom 11.07.2006 verwiesen. Mit Bescheid vom 28.07.2006 hob die Beklagte wegen einer wesentlichen Änderung gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) den Ursprungsbescheid vom 26.05.2006 für den Bewilligungszeitraum von Juni bis Oktober 2006 auf und führte zur Begründung aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers bei V. R. in der A.-Straße 42 sei. Ein weiterer, an den Antragsteller gerichteter Bescheid ist aus der Akte nicht ersichtlich. Mit an die Ehefrau des Antragstellers, Frau V. R., A.-Straße 42, C., gerichtetem Änderungsbescheid vom 28.07.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 311,00 EUR und einen Anteil der Unterkunftskosten für die A.-Straße 42 in Höhe von 113,00 EUR.
Am 08.08.2006 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es sei richtig, dass er seit mehreren Monaten sehr häufig bei seiner geschiedenen Ehefrau in der A.-Straße 42 gewesen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Jugendamt empfohlen habe, dass beide Elternteile sich um den gemeinsamen Sohn L. kümmern möchten. Dieser mache momentan erhebliche Probleme. Er sei daher schon immer sehr früh morgens in der A.-Straße gewesen. Dass bei der Wohnungsbesichtigung keine wesentlichen Wäschestücke gefunden wurden, liege daran, dass er keine Waschmaschine habe. Seine Wäschestücke hätten sich bisher bei der geschiedenen Ehefrau und bei der Tochter J. befunden. Ein Teil der Wäsche habe noch im Wäscheraum im Keller gehangen. Bezüglich des Wasserverbrauchs könne er nur die Aussage treffen, dass er meistens bei einer Bekannten geduscht habe. Er habe ein Fahrrad aus dem Fahrradkeller des Hauses A.-Straße 42 geholt, weil sein Fahrrad gestohlen worden sei und er deshalb dasjenige seiner geschiedenen Ehefrau oder seiner Tochter J. nehme. Er habe keinen Schlüssel mehr für die Wohnung der geschiedenen Ehefrau. Lebensmittel befänden sich nicht in der Wohnung in der T.-Straße, weil er meistens außerhalb esse. Durch eine Befragung der Vermieterin des Antragstellers wurde festgestellt, dass der Verbrauch von Strom und Heizung für einen Ein-Personenhaushalt in der Zeit vom 06.03. bis zum 13.07.2006 als angemessen anzusehen sei. Wasser sei allerdings nur in einem Umfang von 0,54 m³ verbraucht worden. Von einer Person würden im Jahr ca. 40-50 m³ verbraucht. Dies ergebe hochgerechnet für den Zeitraum normalerweise einen Verbrauch von 18 m³.
Am 18.08.2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und machte geltend, der Lebensunterhalt sei ohne die streitgeg...