Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht: Leistungen zur Eingliederungshilfe. Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für einen Schulbesuch. Betreuung im Rahmen der Nachmittagsangebote einer offenen Ganztagsschule als Schulbildung

 

Orientierungssatz

Die Finanzierung eines Integrationshelfers als einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung zugunsten eines schulpflichtigen Kindes mit Behinderungen (hier: muskuläre Dystrophie) kann auch für die Zeit der Nachmittagsbetreuung in einer Grundschule mit offenem Ganztagesangebot beansprucht werden.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten des Integrationshelfers für die Teilnahme am Offenen Ganztag der I-Schule ab dem 23.02.2015 bis zum 13.03.2015 montags bis donnerstags in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags für die gesamte Teilnahme an der OGS und ab dem 16.03.2015 für die gesamte Teilnahme an der OGS bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3/4.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule.

Der Antragsteller wurde am 00.00.2007 geboren. Er leidet an einer muskulären Dystrophie. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 sowie den Nachteilsausgleichen G, B und H. Von der Pflegeversicherung wurde ihm die Pflegestufe 1 zuerkannt. Er besucht seit dem Schuljahr 2014/2015 die I-Schule in H.

Am 25.06.2014 beantragte der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Finanzierung eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs. Mit Bescheid vom 29.10.2014 gewährte der Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für den Einsatz einer Integrationskraft für die Pflichtschulstunden. Abgelehnt wurde die Gewährung von Leistungen für einen Integrationshelfer für die Randstunden oder die Zeiten des offenen Ganztages, da es sich hierbei nicht um Teilnahme am Unterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht handele. Hiergegen hat der Antragsteller am 12.11.2014 Widerspruch eingelegt. Am 07.01.2015 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung führt er aus: Es handele sich auch bei Kosten für einen Integrationshelfer für die Nachmittagsstunden der OGS in der Grundschule um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Ausgeschlossen seien hier nach der Rechtsprechung des BSG lediglich solche Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen seien. Die OGS sei ein Element des modernen Schulalltages. Der überwiegende Bezug zur Schulausbildung ergäbe sich im Falle der OGS der I-Schule insbesondere aus dem Ganztagskonzept; insbesondere seien auch die Schulregeln vormittags wie nachmittags zu befolgen. Deutlich werde die Kooperation auch durch die Schaffung einer sogenannten OGS-Klasse. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf profitierten auch im Hinblick auf ihre Fortschritte im Rahmen der Schulbildung von der OGS. Verwiesen werde auch auf den Erlass zum Offenen Ganztag, wonach Angebote außerschulischer Träger als schulische Veranstaltung gelten. Unerheblich sei, ob für die OGS eine Schulpflicht bestünde. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung seien inzwischen zahlreiche Sozialgerichte der Auffassung, dass auch die OGS der angemessenen Schulbildung zuzuordnen sei. Es bestünde auch ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller diskriminiert und damit erheblich in seinen grundrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt sei. Es sei seinen Eltern zudem nicht möglich, die Kosten für die Eingliederungshilfe im Nachmittagsbereich selbst zu tragen. Der Antragsteller werde derzeit während der OGS von der Frau T B betreut, die als 450 EUR - Kraft von der AWO beschäftigt werde. Sie begleite den Antragsteller von montags bis donnerstags in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr. Beschäftigungsbeginn sei der 08.01.2015 gewesen; eine Beschäftigung könne für allenfalls zehn Stunden wöchentlich erfolgen. Für die letzte Stunde der OGS von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags sei der Antragsteller von der Teilnahme an der OGS ausgeschlossen. Der Arbeitsvertrag der Frau B sei befristet bis zum 13.03.2015; die Eilbedürftigkeit sei daher gegeben. Der Antragsteller sei seit seinem Besuch in der OGS seit dem 08.01.2015 erheblich aufgeblüht.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen...

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