Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Streitwerts für ein sozialgerichtliches Verfahren - Auffangstreitwert - Klagehäufung
Orientierungssatz
1. Gehört weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, so werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben.
2. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Existieren hierzu keine genügenden Anhaltspunkte, so ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000.- €. festzusetzen. Im Fall einer Klagehäufung, z. B. einer Statusfeststellung für zwei Personen, ist der doppelte Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.
Tenor
Der Gerichtskostenstreitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage der Statusfeststellung für zwei für die Klägerin tätige Promotionskräfte.
Die Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ist erforderlich. Gehört weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden gemäß § 197 a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.
Weder die Klägerin, die geltend macht, dass die beiden Promotionskräfte selbständig tätig sind, noch die Beklagte als Rentenanstalt gehören zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, für die das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei ist, da sie nicht als Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger das Verfahren betreiben. Ferner findet § 184 SGG über die Erhebung von Pauschgebühren Gemäß § 197a Abs. 1, 2. Halbsatz SGG ausdrücklich keine Anwendung. Der Streitwert ist durch Beschluss festzusetzen. soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 Gerichtskostengesetz (Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes) nicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4000,00 Euro anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte der Festsetzung oberhalb des Regelstreitwerts haben sich nach dem Sach- und Streitstand in Bezug auf jede der beiden Promotionskräfte nicht ergeben. Insbesondere liegt der Fall der wiederkehrenden Leistungen gemäß § 17 III GKG vor. Da es sich jedoch um eine Klagehäufung, nämlich die Statusfeststellung für zwei Promotionskräfte handelt, war der doppelte Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14048301 |