Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger streitet um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente, Pflegegeld) wegen eines am 05.01.1990 erlittenen Unfalles unter Anerkennung dessen als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger hat in der Vergangenheit mehrere Unfälle erlitten, bei welchen jeweils das linke Knie betroffen war. Er erlitt am 28.07.1961 einen in die Zuständigkeit der seinerzeitigen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft fallenden Arbeitsunfall, als ein schweres Rohr beim Anbohren vom Bohrtisch abrutschte und gegen sein linkes Knie schlug. Einen weiteren Unfall erlitt er am 13.02.1963, als er infolge Glätte auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zu Fall kam und auf das linke Knie stürzte; dieser Unfall fiel in die Zuständigkeit der seinerzeitigen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. Zum Dritten verunfallte der Kläger am 03.02.1966, als er in eine Rauferei mit Arbeitskollegen geriet und wiederum am linken Knie betroffen wurde. Zum letzten verunglückte der Kläger, welcher seit April 1986 arbeitslos und im laufenden Leistungsbezug stand, am 05.01.1990 als Teilnehmer einer vom Arbeitsamt Bielefeld veranlassten Integrationsmaßnahme auf dem Weg zur Fortbildungsstätte, dem F Bildungswerk e. V., als er wiederum bei Glätte ausrutschte und auf das linke Knie und die linke hintere Körperseite fiel, wobei er eine Rückenprellung links und Prellung des linken Kniegelenkes sich zuzog (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. I, C, vom 05.01.1990); knöcherne Verletzungen wurden ausgeschlossen, belegt wurden arthrotische Veränderungen der Kniescheibe bzw. Verschmälerungen des Zwischenwirbelraumes im Lendenwirbelsäulensegment L4/5.
Nachdem die Beklagte in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 14 U 137/94) im Juli 1995 geklärt hatte, sie werde dem Kläger einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Anerkennung als Arbeitsunfall erteilen und insoweit nachfolgend einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Q, C, (vom 31.07.1995) eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 08.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1997 die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, der Arbeitsunfall habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen; die vorliegenden Befundberichte belegten eine folgenlose Ausheilung der erlittenen Prellungen. Eine hiergegen vor dem Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 14 U 218/96) wies das Gericht durch Urteil vom 08.01.1998 ab; die hiergegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erhobene Berufung (Az. L 5 U 16/98) wurde nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens von Dr. L, Chirurgische Klinik des Ev. K-Krankenhauses C (Gutachten vom 27.11.1998) sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie N, Klinik G in C1 T (Gutachten vom 26.06.2000) mit Urteil vom 31.01.2000 zurückgewiesen.
Im Januar 2004 beantragte der Kläger Überprüfung der ihm erteilten ablehnenden Bescheide unter Gewährung von Verletztenrente sowie auch Pflegegeld wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles vom 05.01.1990. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 mit der Begründung ab, neue Umstände, welche Anlass für eine sachliche Überprüfung der bindenden Bescheide böten, seien nicht geltend gemacht. Die wiederum hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 14 U 60/04) wies dieses mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2005 ab; die hiergegen angestrengte Berufung (Az. L 17 U 82/05) nahm der Kläger im März 2006 zurück.
Der Kläger erhob am 07.05.2013 erneut Klage vor dem Sozialgericht, mit welcher er erneut die Gewährung von Verletztenrente sowie Pflegegeld wegen seines vierten, am 05.01.1990 erlittenen Unfalles unter Anerkennung dessen als Arbeitsunfall begehrt. Er vertritt die Auffassung, die Klage sei als "Sofortklage" zulässig; dies begründet er damit, dass die AOK, deren Mitglied er seinerzeit war, fehlerhaft den Unfall nicht an die zuständige Beklagte, sondern an die Metall-Berufsgenossenschaft weitergeleitet habe, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Eine insoweit ebenfalls gegen die AOK vor dem Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 3 KR 193/13) nahm der Kläger indes im März 2014 zurück.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die Klage ist unzulässig.
Soweit der Kläger wegen seines Arbeitsunfalles vom 05.01.1990 erneut die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente (§ 56 des 7. Buches Sozialgesetzbuc...