Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zwischenübergangsgeld.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger nahm in der Zeit vom 04.03.2014 bis 15.04.2014 an einer stationären medizinischen Rehabilitation in der I Klinik T im Ostseebad T zulasten der Deutschen Rentenversicherung C-C teil. In dieser Zeit bezog der Kläger Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung C-C. Im Entlassungsbericht vom 16.04.2014 werden Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung/Weiterqualifikation im sozialen Bereich als sinnvoll und notwendig empfohlen. Im Anschluss an die Maßnahme bezog der Kläger Krankengeld bis zum 09.02.2015.
Am 14.04.2014 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung C-C Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 13.05.2014 wurden dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Mit Schreiben vom 30.07.2014 teilte der Kläger mit, dass er eine Qualifizierung zum Erzieher anstrebe. Ausbildungsbeginn solle der 01.09.2015 sein.
Nach einem Zuständigkeitswechsel im Zuge eines Umzugs des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2014 die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk L. An dieser nahm der Kläger in der Zeit vom 27.10.2014 bis 07.11.2014 teil. In dem Bericht über dieser Maßnahme vom 01.12.2014 wird dem Kläger insgesamt ein im oberen Durchschnittsbereich liegendes intellektuelles Leistungspotenzial bescheinigt sowie hervorgehoben, dass er Qualifizierungen auf gehobenem Ausbildungsniveau gewachsen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestünden bei einer Umschulung im kaufmännischen Bereich oder in der Zeichentechnik keine medizinischen Eignungsrisiken. Bezüglich seines Berufswunsches Jugend- und Heimerzieher bestünden Eignungsrisiken, da Tätigkeiten mit erhöhter Infektgefährdung, mit erhöhtem Zeitdruck, hoher psychosozialer Belastung oder hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz ausgeschlossen werden sollten. Aus psychologischer Sicht sei die angestrebte Ausbildung aufgrund des gezeigten Arbeits- und Sozialverhaltens ebenfalls wenig empfehlenswert. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung anlässlich der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung vom 03.11.2014 wurden bei dem Kläger folgende Diagnosen gestellt: HIV-Infektion, Viruslast unter Nachweisgrenze; HIV-assoziiertes einem Lymphom; statische Wirbelsäulenbeschwerden; Zustand nach Fatigue-Syndrom; Zustand nach Panikstörung. In sozialmedizinischer Hinsicht sei der Kläger in der Lage, vollschichtig und regelmäßig einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen nachzugehen. Eine Umschulung zum Jugend- und Heimerzieher sei aus medizinischer Sicht aufgrund von Eignungsrisiken nicht zu empfehlen.
Während der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bezog der Kläger kein Übergangsgeld aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2014 mit der Begründung, dass der Kläger nicht unmittelbar vor Beginn der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung Arbeitsentgelt erzielt habe.
Am 19.01.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zwischenübergangsgeld bis zur Realisierung seiner Rehabilitationsmaßnahme.
Mit Bescheid vom 17.02.2015 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für eine Qualifizierung zum Erzieher ab. Sie begründete dies damit, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen für die von dem Kläger angestrebte Tätigkeit als Erzieher keine gesundheitliche Eignung bestehe. Es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass der Kläger durch die begehrte Leistung dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werde.
Des Weiteren lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 17.02.2015 den Antrag des Klägers auf Zwischenübergangsgeld ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass noch keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, ob oder inwieweit qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen, bewilligt werden.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Im Hinblick auf die abgelehnte Qualifizierung zum Erzieher führte der Kläger aus, dass er sich bei der Wahl der Ausbildung und seines Berufsziels ausführlich über den lokalen Arbeitsmarkt und die Einsatz- und Vermittlungsmöglichkeiten informiert habe. Von den ausbildenden Stellen sei er durchaus als sehr geeignet eingeschätzt worden. Ihm seien bis zu hundertprozentige Vermittlungsraten nach Ausbildungsabschluss dokumentiert worden. Mit seinen bisherigen Berufserfahrungen habe er beste und umfangreichste Einsatzmöglichkeit...