Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Bewilligung von Zwischenübergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Alleiniger Grund der Übergangsleistung nach § 51 Abs. 1 SGB 9 ist das spezifisch rehabilitationsbedingte Sicherungsbedürfnis des Versicherten in Folge der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme.
2. Es ist nur zu gewähren, wenn der Versicherte sich wegen einer Rehabitationspause nach Abschluss einer Maßnahme bereithalten muss, an einer weiteren Veranstaltung eines Rehabilitationsträgers teilzunehmen und deswegen eine wirtschaftliche Einbuße hinnehmen müsste, wenn das Übergangsgeld nicht weitergewährt würde (BSG Urteil vom 12. 6. 2001, B 4 RA 80/00 R).
3. Das (Zwischen-) Übergangsgeld ist keine rentengleiche Dauerleistung. Vielmehr ist es maßnahme- und überbrückungsbezogen. Ohne eine konkrete Aussicht auf eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldanspruch kommt infolgedessen eine Bewilligung nicht in Betracht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zwischenübergangsgeld vom 10.02.2015 bis 01.02.2017.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist gelernter Handweber und Textilingenieur und war zuletzt bis 31.08.2013 als angestellter Modedesigner versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 1997 bis 1998 infizierte er sich mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und ist an AIDS erkrankt. In 2010 litt er an einem HIV-assoziierten hochmalignen B-NHL (Non-Hodgkin-Lymphom) duodenal, das nach Polychemotherapie komplett remittiert ist.
Nachdem der Kläger ab 12.08.2013 arbeitsunfähig erkrankt und sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 aufgelöst worden war, bezog er ab 01.09.2013 Krankengeld. Auf seinen Antrag vom 16.08.2013 hin bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation, die der Kläger vom 04.03.2014 bis 15.04.2014 in der Klinik, Abteilung Innere/Onkologie, im Ostseebad Schönhagen durchführte. Laut Entlassungsbericht vom 16.04.2014 wurde er im Hinblick auf seine letzte Tätigkeit als Textildesigner auf Dauer arbeitsunfähig entlassen, da er der hohen Stressbelastung und dem sehr kompetitiven Arbeitsumfeld nicht mehr gewachsen sei. Sinnvoll und notwendig sei aber eine Umschulung / Weiterqualifikation im sozialen Bereich.
Der Kläger stellte daraufhin mit Datum vom 14.04.2014, bei der Beklagten eingegangen am 28.04.2014, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation). In der Anlage zum Antrag gab er als aktuelle gesundheitliche Probleme Infektanfälligkeit, Konzentrationsstörungen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen und Erschöpfungs- und Schmerzsituationen an. Mit Bescheid vom 13.05.2014 bewilligte die Beklagte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Der Kläger bemühte sich selbst um eine berufliche Neuorientierung und teilte der wegen seines Hauptwohnsitzes in Breese zunächst zuständigen Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 30.07.2014 mit, er wolle zum 01.09.2015 eine Erzieherausbildung beginnen, die am X-Hof in B. O. für drei Jahre stattfinden solle. Die mündliche Zusage habe er von der Berufsfachschule bereits erhalten. Die Ausbildung erfordere ein 900-stündiges Vorpraktikum. Auch hierfür habe er schon eine mündliche Zusage von einer Kindertagesstätte. Er bitte, die Kostenübernahme für diese Maßnahme zu bestätigen.
Nachdem der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach B. O. verlegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger angestrebte Umschulung zum Erzieher mit Bescheid vom 07.10.2014 eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung vom 27.10.2014 bis 07.11.2014 bei der B...werk K... GmbH mit internatsmäßiger Unterbringung. Während der Teilnahme bezog der Kläger Krankengeld. Laut dem psychologischen Ergebnisbericht vom 01.12.2014 verfügt der Kläger über ein im oberen Durchschnittsbereich liegendes intellektuelles Leistungspotential und ist Qualifizierungen auf gehobenem Ausbildungsniveau gewachsen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht seien bei einer Umschulung im kaufmännischen Bereich oder in der Zeichentechnik keine medizinischen Eignungsrisiken vorhanden. Bezüglich des Berufswunsches Jugend- und Heimerzieher seien Eignungsrisiken zu bejahen, da es sich um eine Tätigkeit mit erhöhter Infektgefährdung, mit erhöhtem Zeitdruck, hoher psychosozialer Belastung bzw. hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz handele. Eben solche Tätigkeiten seien nach der erfolgten arbeitsmedizinischen Begutachtung aber ausgeschlossen. Auch aus psychologischer Sicht sei die angestrebte Ausbildung aufgrund des gezeigten Arbeits- und Sozialverhaltens wenig empfehlenswert. Der Kläger sei wenig in der Lage, eine leidensger...