Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.0000 geborene Kläger am 25.06.2016 ein versicherten Schul-/Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten hat.
Die Krankenkasse des Klägers, die IKK Classic, meldete im Juli 2017 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X an. Die IKK Classic teilte mit, es werde angenommen, dass der Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erkrankt sei. Unfalltag sei der 25.06.2016 gewesen. Diagnostiziert worden sei eine Fraktur LWS L4/L5 sowie ein traumatischer Pneumothorax. Der Kläger sei zu dem Unfallzeitpunkt Schüler gewesen. Unfallbetrieb sei die Schülerpflegschaftsveranstaltung auf dem Hof F, F 18, T gewesen. Der Kläger sei bei einer privat organisierten Schulveranstaltung vom Trecker gefallen.
Nach einem Telefonvermerk der Beklagten teilte Frau U, stellvertretende Schulleiterin der Realschule F, der Beklagten telefonisch mit, dass es sich bei der Veranstaltung vom 25.06.2016 nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt habe. Dies wäre auch schon der LVM Versicherung mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 23.02.2018 teilte die Beklagte der IKK Classic mit, es habe sich nach der telefonischen Auskunft der stellvertretenden Schulleiterin der Realschule, Frau U, um eine privat organisierte Veranstaltung und nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt. Der Erstattungsanspruch vom 25.07.2017 könne daher nicht beglichen werden.
Mit Schreiben vom 13.03.2018 meldete sich der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster a.G. (LVM Versicherung) bei der Beklagten und teilte mit, anlässlich des Schadensereignisses vom 25.06.2016 des Klägers mit der bei der LVM Versicherung versicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine sei nach Auffassung der LVM Versicherung die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Der Unfall habe sich im Rahmen eines Klassentreffens am 25.06.2016 auf dem Hof des Versicherungsnehmers E F ereignet. Während die Eltern mit Bier und Würstchen beschäftigt gewesen seien, sollten die Kinder mit einem älteren Traktor, dem bei der LVM versicherten Fahrzeug, und Anhänger eine Rundfahrt machen. Der Kläger habe sich im Führerhaus befunden, dessen Heckfenster geschlossen worden sei. Als das Gespann gerade angefahren sei, habe der Kläger unbemerkt das Heckfenster geöffnet, weil er seinen Klassenkameraden etwas zurufen wollte. Durch die Bewegung des Fahrzeuges beim Anfahren habe der Kläger seinen Halt verloren und sei aus dem Heckfenster mit dem Gesicht auf die Deichsel des Anhängers gestürzt. Der Kläger habe im Wesentlichen Gesichtsverletzungen und -frakturen, Zahnschädigungen und eine Querfortsatzfraktur des LWK 4 erlitten. Nach Auffassung der LVM Versicherung habe es sich um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Der geplante Eltern-Kind-Nachmittag der Klasse der Realschule F sei von den Elternpflegschaftsvorsitzenden organisiert worden, von denen eine die Ehefrau des Versicherungsnehmers E F sei, die andere die Mutter des Klägers. Eingeladen worden seien (nur) die Schüler der Klasse, deren Eltern sowie der Klassenlehrer. Es sei ein Grillbuffet organisiert worden und für ein Unterhaltungsprogramm gesorgt worden, zu dem die Rundfahrt mit dem Traktor gehört habe. Es seien keine anderen Personen eingeladen gewesen. Der Zweck der Veranstaltung habe dem Kennenlernen von Schülern und Eltern außerhalb des Schulalltags gedient. Ziel sei die Förderung des Klassenklimas im Rahmen eines Klassen-/Sommerfestes gewesen. Der Traktor sei letztlich von einem (nicht eingeladenen) Nachbarsjungen, K T, gefahren worden, der eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht besitze. K T habe wohl schon häufiger bei anfallenden Arbeiten auf dem Hof von E F gerne mitgeholfen und sei Mitglied der Jungfeuerwehr. Herr E F sei zuvor zu einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr gerufen worden. K T habe sich bereit erklärt, den Traktor zu fahren.
Herr E F teilte der LVM Versicherung auf Nachfrage mit, da er einen großen Hof mit viel Platz zum Spielen habe, habe es sich angeboten, einen Eltern-Kind-Nachmittag bei ihm zu veranstalten. Der Eltern-Kind-Nachmittag habe zum Zusammentreffen der Eltern und Kinder außerhalb der Schule, um sich besser kennenzulernen gedient. Als Klassenpflegschaftsvorsitzende der damaligen Klasse hätten Frau U I (Mutter des geschädigten Kindes) und seine Ehefrau T F eingeladen. Zu der Feier seien die Kinder und Eltern der Klasse eingeladen gewesen, sowie der Klassenlehrer M N. Jeder der Eltern hätte Kuchen und Salat beigesteuert. Bratwurst sei von seiner Ehefrau T F besorgt worden und gegen einen kleinen Obolus für die Klassenkasse gekauft worden. Es seien keine anderen Personen als die Eltern, Kinder und der Lehrer eingeladen worden. Für die Sicherheit auf dem Klassenfest seien alle Eltern für die Kinder selber verantwortlich gewesen. Besondere Programmpunkte seien nicht vorgesehen gewesen. Es sollten Spiele gespielt werden, aber leider habe es den ganzen Tag geregnet.
Die Beklagte zog die K T betreffe...