Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 02.02.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2008 als Arbeitnehmerin (Ergotherapeutin) bei der Beklagten krankenversichert.

Die Klägerin erkrankte ab dem 16.07.2012 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit wurde dabei im Zeitraum vom 31.07.2012 bis 30.01.2015 durchgehend durch den Hausarzt der Klägerin Dr. X wegen einer "akuten Belastungsreaktion" (ICD-10: F43.0) und einer depressiven Episode (F32) ärztlich festgestellt.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber gewährte die Beklagte der Klägerin Krankengeld bis zum Ende der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen, mithin für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 28.01.2014.

Vom 29.01.2014 bis 18.01.2015 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Sie wurde in dieser Zeit seitens der Agentur für Arbeit nicht auf ihre Erwerbsfähigkeit hin untersucht und begutachtet.

Für den Zeitraum vom 19.01.2015 bis 30.09.2015 wurde die Klägerin durch ihren Arbeitgeber erneut zur Sozialversicherung angemeldet. Hintergrund war ein Vergleich vom 15.01.2015 vor dem Landesarbeitsgericht I, in welchem die Klägerin und ihr Arbeitgeber sich darauf verständigt hatten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 30.09.2015 endet, die Klägerin von der Arbeitsleistung freigestellt wird und im Falle ihrer Arbeitsfähigkeit Arbeitsentgelt erhält. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin tatsächlich für den Zeitraum vom 19.01.2015 bis 30.09.2015 Arbeitsentgelt.

Ab dem 06.08.2015 erkrankte die Klägerin erneut arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit wurde im Zeitraum vom 06.08.2015 bis 14.08.2017 durchgehend durch Dr. X wegen einer akuten Belastungsreaktion und depressiven Episode, später zusätzlich aufgrund einer "akuten Bronchitis" (J20.9) ärztlich festgestellt.

In einer von der Beklagten eingeholten Auskunft vom 14.09.2015 teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass diese seit dem 19.01.2015 bezahlt freigestellt sei. Eine Arbeitsleistung werde seit dem 19.01.2015 nicht erbracht.

In einem Bescheid vom 16.09.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die seit dem 06.08.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht bestehe. In dem Zeitraum vom 29.01.2014 bis 30.01.2015 habe die Klägerin zwar Arbeitslosengeld erhalten, die Arbeitsunfähigkeit sei aber weiterhin festgestellt worden, so dass sie nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.

Dagegen legte die Klägerin am 28.09.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie der Arbeitsvermittlung für mindestens 15 Stunden zur Verfügung gestanden habe. Sie sei vom 29.01.2014 bis 30.01.2015 nicht arbeitsunfähig gewesen, sondern habe körperlich leichte Tätigkeiten ausüben können, aber nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Sie habe in dieser Zeit auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Ferner könne sie den Krankengeldanspruch auch auf den zweiten Zeitraum von Januar 2015 bis August 2015 stützen. In dieser Zeit sei die Arbeitsunfähigkeit für mehr als sechs Monate nicht bescheinigt worden. Ferner sei sie bezahlt freigestellt gewesen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 48 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stehe einer Freistellung nicht entgegen. Eine Freistellung unterfalle vielmehr auch dem Begriff der Erwerbstätigkeit.

Mit einem Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Blockfrist vom 01.08.2012 bis 31.07.2015 verlaufe. Die neue Blockfrist beginne am 31.07.2015. Die Klägerin sei am 06.08.2015 nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen, weil sie bezahlt freigestellt und damit nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht erwerbstätig gewesen. Die Beklagte verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 (B 10 EG 7/11 R), wonach eine Freistellung keine Erwerbstätigkeit begründe.

Dagegen richtet sich die am 04.01.2016 erhobene Klage. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag.

Die Klägerin hat eine Bescheinigung von Dr. X vom 19.01.2015 eingereicht, in der dieser erklärte, dass die Klägerin aufgrund einer Untersuchung am 16.01.2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig vermittelbar sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 02.02.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen...

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