Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist für einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

 

Orientierungssatz

1. Für die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung enthält § 23 Abs. 1 BedarfsplanungsRL-Ä die ausdrückliche Regelung, dass - sofern eine Überversorgung nicht mehr besteht - der Aufhebungsbeschluss des Landesausschusses hinsichtlich der Zulassungsbeschränkungen mit der Auflage zu versehen ist, Zulassungen nur in einem solchen Umfang zu erteilen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist.

2. Entscheidungskriterien für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sind nach § 103 Abs. 5 S. 1 SGB 5 die berufliche Eignung, die Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, das Approbationsalter und die Dauer der Eintragung in die Warteliste.

3. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der BedarfsplanungsRL-Ä hat der Bewerber innerhalb einer Frist von sechs bis acht Wochen nach Veröffentlichung des Beschlusses über den freigewordenen Vertragsarztsitz seinen Zulassungsantrag abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen.

4. Eine Berücksichtigung verspätet eingegangener Bewerbungen kann nur dann erfolgen, wenn innerhalb der Frist kein zulassungswilliger und -fähiger Arzt einen Zulassungsantrag gestellt hat.

5. Den Zulassungsgremien steht keine Möglichkeit zu, einen verspätet eingegangenen Zulassungsantrag nach Ermessensgesichtspunkten mit in das Auswahlverfahren einzubeziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen B 6 KA 20/11 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Radiologie im Planungsbereich der kreisfreien Stadt C streitig.

Mit Beschuss vom 07.07.2006 hatte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt, dass in C die Zulassungsbeschränkungen für Radiologen bei einem Versorgungsgrad von 109,3% aufzuheben sind mit der Maßgabe, dass Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung erfolgen dürfen. Der in der Ausgabe von August 2006 des Westfälischen Ärzteblattes am 04.08.2006 veröffentlichte Beschluss hat ferner folgenden Wortlaut:

"Der Zulassungsausschuss hat unter denjenigen Antragstellern eine Auswahl zu treffen, deren Zulassungsanträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung eingegangen sind. Anträge sind zu richten an den jeweiligen Zulassungsausschuss oder an eine Dienststelle der KVWL."

Der Kläger ist im Jahre 1951 geboren. Er war vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 zunächst in C im Rahmen eines Job-Sharings als Radiologe tätig; seit dem 01.07.2001 ist er in N als Radiologe niedergelassen.

Der 1941 geborene Beigeladene zu 8) war in der Zeit vom 01.07.1976 bis 31.12.2002 als Facharzt für Radiologie zugelassen. Mit Wirkung vom 01.01.2003 erfolgte seine Zulassung als Facharzt für Nuklearmedizin. Am 09.08.2006 stellte der Beigeladene zu 9) einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zum Vertragsarztsitz G-Straße, C. Der Antrag ging am 11.08.2006 bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen ein.

Bereits im Juli 2006 hatte der Beigeladene zu 8) einen Antrag auf Genehmigung des Wechsels der Fachgebietswechsels von Nuklearmedizin in Radiologie gestellt. Mit Beschluss des Berufungsausschusses vom 26.09.2007 wurde der Antrag abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 5 KA 10/07 geführt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung für den Arztsitz in C, I-Straße, ging am 13.11.2006 bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ein.

Am 22.11.2006 beschloss der Zulassungsausschuss Folgendes:

"1. Es wird festgestellt, dass die Zulassung zur Vertragsarztpraxis des Herrn Dr. med. D-B T als Facharzt für Nuklearmedizin für den Arztsitz C, G-Straße, gemäß § 28 Abs. 1 Ärzte-ZV infolge seines Verzichtes mit Ablauf des 22.11.2006, unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung als Facharzt für Radiologie, endet."

"2. Herr Dr. med. D-B T wird als Facharzt für Radiologie für den Arztsitz C, G-Straße, mit Wirkung vom 23.11.2006 zur Vertragsarztpraxis zugelassen ( ...)."

"3. Der Antrag auf Zulassung zur Vertragsarztpraxis des Herrn Dr. med. Dipl. Pädagoge U L, Facharzt für Radiologische Diagnostik für den Arztsitz in C, I-Straße, wird abgelehnt."

Zur Begründung der zu Ziffer 3 getroffenen Entscheidung führte der Zulassungsausschuss aus, der Zulassungsantrag des Klägers sei nicht fristgerecht eingegangen und daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat hierzu die Auffassung, eine Ausschlussfrist vom Zeitpunkt der Entsperrung bzw. der Ausschreibungsbekanntmachung an für die Abgabe von Anträgen bestehe nicht. Sein Zulassungsantrag sei vor dem Einsetzen einer erneuten Sperrung eingegangen, somit hätte sein Antrag bei der Entscheidung berücksichtigt werden können und müssen. Er sei daher für den gewünschten Vertragsar...

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