Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Fehlen eines schlüssigen Konzepts. Bildung eines Durchschnittswerts aus den Mietzinsen aller Wohnungen aus Wohnungsangeboten ausgewählter Zeitungen. Anwendung der Wohngeldtabelle. Sicherheitszuschlag
Orientierungssatz
1. Einen Durchschnittswert aus den Mietzinsen aller Wohnungen, die in ausgewählten Zeitungen angeboten werden, zu bilden, ist kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.
2. Die Tabellenwerte zu § 8 WoGG 2 bzw § 12 WoGG sind um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils insgesamt 253,75 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet den Klägern 52% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009.
Die Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, das durch ein Darlehen der Sparkasse M finanziert wurde. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von ca. 185 qm, der Verkehrswert beläuft sich auf ca. 135.000,- EUR. Bereits vor dem erstmaligen Leistungsbezug im Jahr 2005 hatte die Sparkasse das Darlehen gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Es wurde seitdem mehrfach versucht, das Objekt zwangszuversteigern.
Trotz Kündigung des Darlehensvertrages erbringen die Kläger laufend Zinszahlungen an die Sparkasse.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf. Zur Zeit seien Unterkunftskosten in Höhe von 562,78 EUR anerkannt worden. Angemessen seien lediglich 396,- EUR.
Mit Beschluss vom 20.05.2008 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, da Gebote im Zwangsversteigerungstermin nicht abgegeben wurden.
Am 15.07.2008 beantragten die Kläger die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 440,- EUR, errechnet aus einer Regelleistung in Höhe von 236,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 204,- EUR.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Der Beklagte habe ihre tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen; eine Senkung sei ihnen nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger hätten eine Unmöglichkeit der Kostensenkung nicht nachgewiesen; sie hätten zumindest den Versuch unternehmen müssen, das Haus teilweise zu vermieten.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 26.09.2009 erhobenen Klage, mit der sie weiterhin die Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung begehren.
Sie seien nicht in der Lage, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das Haus sei nicht veräußerbar; eine Vermietung nicht möglich. Die Sparkasse M habe bereits versucht, die Immobilie zwangszuversteigern. Ein Käufer sei jedoch selbst im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gefunden worden. Zudem sei das Haus mit Verbindlichkeiten von rund 100.000,- EUR belastet. Selbst im Falle einer Veräußerung blieben Schulden bestehen. Einer Vermietung stehe bereits die Aufteilung des Hauses entgegen. Das Gebäude könne nicht ohne weiteres unterteilt werden, um es teilweise zu vermieten. Zudem müsste das Obergeschoss vor einer Vermietung renoviert werden. Auch ein Auszug aus dem Haus verbunden mit einer vollständigen Vermietung würde die anfallenden Kosten nicht decken. Es könne allenfalls ein Mietzins von rund 530,- EUR monatlich erzielt werden. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 571,26 EUR. Heizkosten seien im Jahr 2008 entsprechend der Ölquittungen wie folgt angefallen: 39,40 EUR im Januar 2008, 144,65 EUR im Februar 2008, 109,70 EUR im März 2008, 53,40 EUR im April 2008, 29,70 EUR im Mai 2008, 58,10 EUR im Juni 2008, 29,10 EUR im Juli 2008, 28,80 EUR im August 2008, 99,40 EUR im September 2008, 114,55 EUR im Oktober 2008, 124,30 EUR im November 2008 und 125,30 im Dezember 2008. Zudem lägen Belege über insgesamt 132,60 EUR vor, die zwar kein Datum enthielten, aber ebenfalls aus dem Jahr 2008 stammen müssten ...
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Sie lägen über der ermittelten Angemessenheitsgrenze. Die Kläger hätten trotzt vorangegangener Kostensenkungsaufforderung ihre Kosten nicht gesenkt. Angemessen sei lediglich ein Kaltmietpreis von 3,95 EUR/qm, Nebenkosten in Hö...