Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung vom Grundsicherungsträger gewährter Finanzmittel durch die Optionskommune
Orientierungssatz
1. Nach § 6 b Abs. 2 SGB 2 trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierzu zählt nicht die Selbstvermittlungsprämie oder der Ausbildungskostenzuschuss; diese stellen weitere Leistungen i. S. von § 16 Abs. 2 S. 1 SGB 2 dar.
2. Der Hauptzweck der Selbstvermittlungsprämie liegt in der Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für Hilfebedürftige, sich hinreichend eigenständig um eine Arbeitsstelle zu bemühen und damit der Pflicht zur Eigenaktivität nachzukommen. Damit zählt sie nicht zu den Leistungen, die zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit notwendig sind.
3. Auch die Gewährung eines Ausbildungskostenzuschusses fällt als unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB 2 nicht unter die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die gesetzliche Normierung mit Wirkung erst zum 1. 8. 2008 stellt lediglich die gesetzliche Klarstellung des zuvor geltenden Aufstockungsverbotes dar.
4. Hat sich eine Optionskommune als Betreuerin der Hartz-4-Empfänger dem Leistungsträger des SGB 2 gegenüber verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sicherzustellen, so ist er diesem gegenüber zur Erstattung ausbezahlter Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenvorschüsse verpflichtet.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, dem Kläger als Grundsicherungsträger gewährte Finanzmittel zurückzufordern.
Der Kläger ist als so genannte Optionskommune als Grundsicherungsträger nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zugelassen.
Unter dem 6.1.2008 schlossen die Beteiligten eine Verwaltungsvereinbarung über die von der Beklagten als Bund zu tragenden Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Nach § 1 der Vereinbarung ist der Kläger verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen. Ferner hat der Kläger dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anforderung zeitnah Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie örtliche Prüfungen zu gestalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe von der Beklagten zu tragen sind.
In § 2 der Vereinbarung ist die Berechtigung des Klägers geregelt, Bundesmittel auf Grundlage von § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II abzurufen, wobei er unter anderem die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung zu beachten hat.
§ 5 der Verwaltungsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:
"(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.
(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr.2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gem. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.
(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahre 2006,
1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;
2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisung veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.
3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.
(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt."
Im Jahr 2006 bewilligte und zahlte der Kläger als Grundsicherungsträger Hilfebedürftigen Ausbildungsk...