Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.09.2017; Aktenzeichen B 13 R 251/14 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten, zuletzt noch für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008, und der Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Rentenleistungen wegen Hinzuverdienstes.

Die am 1956 geborene Klägerin arbeitete seit Februar 1974 bei der Firma I L in C (Arbeitgeberin) als Büroangestellte. Mit Bescheid vom 27.05.1992 bewilligte ihr die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer.

In der Folge gab die Klägerin wiederholt Mitteilungen über ihren Hinzuverdienst zur Prüfung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ab. Mit Bescheid vom 13.11.2002 senkte die Beklagte die gewährten Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2002 ab und forderte die Erstattung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 1.627,58 Euro. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 7 RA 17/03) blieb hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erstattung des von der Beklagten geforderten Betrages erfolglos; das Verfahren endete mit einem Vergleich über eine ratenweise Zahlung des Betrages durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 10.04.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ab dem 01.05.2003 werde ihr monatliches Entgelt über der Hinzuverdienstgrenze liegen; daher bitte sie, die Rentenzahlungen ruhen zu lassen. Entsprechend leistete die Beklagte ab Mai 2003 keine Zahlungen mehr.

Am 15.08.2007 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und erkundigte sich nach den aktuellen Hinzuverdienstgrenzen. Sie teilte mit, ab September 2007 werde der Verdienst bei der Arbeitgeberin eingeschränkt. Sie bitte um Prüfung, ob ein Anspruch auf erneute Rentenzahlung bestehe. Die Arbeitgeberin bestätigte für die Zeit ab September 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.374,00 Euro zuzüglich 26,59 Euro Arbeitgeber-Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, insgesamt 1.400,49 Euro. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 19.09. 2007 für die Zeit ab September 2007 monatliche Rente in Höhe eines Drittels der Vollrente, mithin in Höhe von 183,10 Euro. In dem Bescheid wird unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" u.a. darauf hingewiesen, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bezug von Einkommen seien unverzüglich mitzuteilen. In Anlage 19 des Bescheides sind außerdem die für das Jahr 2007 geltenden Hinzuverdienstgrenzen genannt; für eine Rente in Höhe von einem Drittel der Vollrente ist die Hinzuverdienstgrenze mit 1.415,26 Euro beziffert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Hinzuverdienstgrenzen bei Veränderung des aktuellen Rentenwertes ebenfalls entsprechend verändern.

Auf ein Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 12.08.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25.11.2008 mit, aufgrund ihres Hinzuverdienstes erhalte die Klägerin ab 01.09.2007 eine 1/3-Teilrente der Berufsunfähigkeitsrente. Falls sie nunmehr keinen bzw. einen geringeren Hinzuverdienst habe als den bereits berücksichtigten, bitte man um Mitteilung. Derzeit werde ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.374,00 Euro zugrunde gelegt, welches die Arbeitgeberin bescheinigt habe.

Am 22.09.2009 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Formular zur Angabe des bezogenen Hinzuverdienstes für die Zeit ab Oktober 2007. In diesem bestätigte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin, an welchen die Klägerin das Formular weitergeleitet hatte, u.a. für das Jahr 2008 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 17.664,78 Euro. Darin sei ein jährlich im Juli zu zahlender Betrag in Höhe von 365,70 Euro enthalten. Die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2009, die Klägerin habe ein monatliches Bruttogehalt von 1.415,00 Euro entsprechend der von der Beklagten mitgeteilten Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 1.415,26 Euro erhalten, außerdem sei ein Arbeitgeber-Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 Euro gewährt worden.

Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2009 die Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte von der Klägerin "für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009" erbrachte Leistungen in Höhe von 2.206,26 Euro zurück. Aus den Anlagen 1 und 10 des Bescheides ergab sich allerdings, dass sich der Erstattungsbetrag allein aus den für das Jahr 2008 geleisteten Rentenzahlungen zusammensetzte und für das Jahr 2009 keine Erstattung verlangt wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Jahr 2008 sei die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von einem Drittel ...

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