Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeld II. Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. keine Notwendigkeit einer gesonderten Aufhebungsentscheidung
Orientierungssatz
Durch den Sanktions- bzw Minderungsbescheid, mit welchem eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB 2 festgestellt wird, verliert ein bereits für den Zeitraum der Minderung erlassener Bewilligungsbescheid seine Wirkung im Umfang der Minderung. Einer gesonderten Aufhebungsentscheidung bedarf es nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.
Der 1981 geborene Kläger ist ledig. Nachdem eine vorherige Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen bedarfsdeckendem Einkommen zum 01.03.2011 aufgehoben wurde beantragte der Kläger am 15.12.2011 beim Beklagten erneut SGB II-Leistungen. Ab Februar 2012 wurden dem Kläger SGB II-Leistungen im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung bis zum 31.05.2012 gewährt. Mit Bescheid vom 11.05.2012 erfolgte die Weiterbewilligung für Juni bis einschließlich November 2012 erneut in Gestalt einer vorläufigen Bewilligung.
Am 14.06.2012 erfolgte der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit einer Geltungsdauer bis zum 14.12.2012. Als Pflichten des Klägers enthielt die EGV u.a. die Regelung, dass der Kläger seine Eigenbemühungen um Arbeit dokumentiert und entsprechende Nachweislisten am letzen Tag des Kalendermonats seinem persönlichen Ansprechpartner vorlegt. Die entsprechenden Eigenbemühungen sollten vier Bewerbungen in vier Kalenderwochen umfassen. Weiter enthielt die Regelung den Hinweis, dass Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten oder der Agentur für Arbeit keine Eigenbemühungen seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der EGV vom 14.06.2012 (Bl. 592 - 593 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Bereits am 04.10.2012 schlossen der Kläger und der Beklagte eine neue EGV ab. Diese sollte bis zum 04.04.2013 gelten und die EGV vom 14.06.2012 ersetzen. Als Ziel enthielt die EGV neben der Integration in den Arbeitsmarkt die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar. Neben der Teilnahme an einem Existenzgründerseminar enthielt die EGV weiterhin die Pflicht des Klägers sich eigeninitiativ um Arbeit zu bemühen und dies zu dokumentieren. Weiterhin sollte er Nachweise über vier Bewerbungen in vier Kalenderwochen jeweils zum letzten Werktag des Kalendermonats erbringen. Diese Bewerbungen konnten sowohl schriftlich, als auch per Email sowie durch persönliche oder telefonische Vorstellung erfolgen. Die EGV enthielt erneut den Hinweis, dass Vermittlungsvorschläge nicht als Eigenbemühungen gelten. Die EGV enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei Verstößen gegen die Pflichten aus der EGV Leistungsminderungen vorgesehen seien. Die Belehrung wies darauf hin, dass, wenn der Kläger erstmals gegen die unter Ziffer 2 vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstößt, das ihm zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs gemindert werde. Die Minderung dauere drei Monate und beginne mit dem Monat nach dem Zugang des Sanktionsbescheides. Die Minderung trete nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Pflichtverstoß nachgewiesen werde.
Der Beklagte übersandte dem Kläger im Oktober 2012 Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung bei der Fa. M in Q (08.10.2012), Fa. O GmbH in Q (16.10.2012), Fa. GN00.de in Q (16.10.2012), Fa. A GmbH in Q (18.10.2012), Fa. Q1 B- und N1pflege in C (22.10.2012) und Fa. Q2 GmbH in Q (23.10.2012).
Am 23.10.2012 erfolgte die antragsgemäße Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 erneut im Rahmen einer vorläufigen Bewilligungsentscheidung.
Nachdem Ende Oktober 2013 keine Nachweise von Eigenbemühungen des Klägers beim Beklagten vorlagen, hörte dieser den Kläger zu einer beabsichtigten Minderung des Arbeitslosengeldes II an.
Am 13.11.2012 ging eine Nachweisliste des Klägers zu Eigenbemühungen in Oktober 2012 beim Beklagten ein. Mit dem Eingang der Liste teilte der Kläger auf die Anhörung mit, dass er die Liste bereits zuvor eingereicht habe. Die Liste enthielt sieben Bewerbungen des Klägers aus Oktober 2012. Hiervon waren sechs Bewerbungen auf die Stellen erfolgt, die der Beklagte dem Kläger mit den Vermittlungsvorschlägen aus Oktober 2012 vorgeschlagen hatte. Ausweislich der Angaben des Klägers in der Liste bewarb er sich bei der Fa. M am 08.10.2012, bei der Fa. O GmbH am 18.10.2012, bei der Fa. GN00.de am 24.10.2012, bei der Fa. A GmbH am 19.10.2012, bei der Fa. Q1 B- und N1-pflege am 22.10.2012 und bei der Fa. Q2 GmbH am 23.10.2012.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung vom 23.10.2012 ab Januar 2013 im Hinblick auf die Erhöhung...