Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sanktionierung von Pflichtverletzung. Minderung des Arbeitslosengeldes. Wirkung eines Minderungsbescheides

 

Orientierungssatz

1. Der Erlass eines Minderungsbescheides zur Sanktionierung der Pflichtverletzung eines Grundsicherungsempfängers bewirkt unmittelbar die Leistungsabsenkung in einem laufenden Bewilligungszeitraum. Einer gesonderten (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bedarf es insoweit nicht.

2. Hat ein Grundsicherungsträger eine verhängte Minderung der Leistungshöhe wegen Sanktionierung einer Pflichtverletzung in einem Fortzahlungsbescheid über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen dergestalt berücksichtigt, dass er für den neuen Leistungszeitraum nur die geminderte Grundsicherungsleistung festgesetzt hat, so stellen Minderungsbescheid und neuer Leistungsbescheid eine Einheit dar, die nur gemeinsam durch Rechtsmittel angegriffen werden können.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Umsetzung einer Minderung des Arbeitslosengeldes II durch den Beklagten.

Der 1970 geborene Kläger begann am 01.09.2011 eine Ausbildung zum Altenpfleger. Die praktische Ausbildung erfolgte ab dem 01.11.2011 im M in C. Ab dem 13.09.2011 besuchte der Kläger für die erforderliche schulische Ausbildung die staatlich anerkannte Berufsfachschule "U von B Schule" in H. In § 4 des Ausbildungsvertrages mit dem Träger des M war vereinbart, dass eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund war unter anderem die Kündigung des Schulvertrages genannt.

Den Schulvertrag kündigte der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2011. Mit Schreiben vom 13.01.2012 kündigte der Ausbildungsbetrieb M das Ausbildungsverhältnis wegen der Beendigung des schulischen Ausbildungsteiles zum 31.01.2012.

Am 09.02.2012 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Durch Bescheid vom 07.03.2012 senkte der Beigeladene das Arbeitslosengeld II des Klägers für April bis Juni 2012 um 30 % der Regelleistung ab und errechnete einen Absenkungsbetrag von 112,20 EUR monatlich. Dies begründete er damit, dass der Kläger die Ausbildung zum Altenpfleger aufgegeben habe, obwohl ihm die Fortführung der Tätigkeit zumutbar war.

Mit Bescheid vom 08.03.2012 bewilligte der Beigeladene SGB II-Leistungen für Februar bis April 2012 und berücksichtigte hierbei im April 2012 leistungsmindernd die Absenkung aus dem Bescheid vom 07.03.2012.

Gegen den Bescheid vom 07.03.2012 erhob der Kläger Widerspruch.

Zum 01.05.2012 verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Mit Bescheid vom 03.05.2012 bewilligte dieser dem Kläger SGB-II Leistungen für die Zeit von Mai bis Oktober 2012. Hierbei berücksichtigte er die Absenkung aufgrund des Bescheides des Beigeladenen vom 07.03.2012 für die Monate Mai und Juni 2012 anspruchsmindernd.

Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Leistungskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Die Gründe für den Abbruch der Ausbildung habe er mitgeteilt. Es liege ein Härtefall vor.

Am 06.06.2012 beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Beklagten und des Beigeladenen hinsichtlich der Absenkungsentscheidung beim Sozialgericht Detmold (S 18 AS 1045/12 ER).

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2012 als unzulässig mit der Begründung, dass der Bescheid vom 03.05.2012 hinsichtlich der Absenkungsentscheidung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens beim Beigeladenen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 14.06.2012 die vorliegende Klage.

Den Antrag des Klägers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Detmold mit Beschluss vom 05.07.2012 abgelehnt. Hierzu führte es aus, dass die Absenkung durch den Beigeladenen nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Frage der Unzulässigkeit des Widerspruches gegen den Bescheid des Beklagten ließ das Sozialgericht im Ergebnis offen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2012 hat der Beigeladene den Widerspruch des Klägers gegen den Absenkungsbescheid vom 07.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Klage hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Absenkung rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm SGB II-Leistungen für Mai und Juni 2012 ohne Berücksichtigung einer Absenkung von 112,20 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen wurde. Hierzu nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Für die wei...

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