Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung von Kosten für ihr Tätigwerden im Widerspruchsverfahren nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.09.2013 zur rechtlichen Betreuerin für die Frau B M bestellt worden, die zunächst in P lebte. Die Frau M zog dann am 22.09.2013 in das Frauenhaus in C ein und die Klägerin beantragte daraufhin am 24.09.2013 die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten bei der Beklagten.
Die Beklagte übernahm die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus mit Bescheid vom 11.12.2013, nicht jedoch die Kosten für die bisherige Wohnung in P.
Die Klägerin legte im Namen der Frau M am 16.12.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.2013 ein. Diesen begründete sie damit, dass auch die Unterkunftskosten für die Wohnung in P zu übernehmen seien. Die Frau M habe ihre Wohnung nur vorübergehend verlassen und sei nach einiger Zeit wieder dorthin zurückgekehrt. Die Überschneidungskosten seien unvermeidbar gewesen, so dass ausnahmsweise doppelte Unterkunftskosten zu übernehmen seien.
Die Beklagte half dem Widerspruch der Frau M mit Bescheid vom 08.01.2013 dadurch ab, dass sie für den Monat Oktober 2013 auch die Miete für die Wohnung in P übernahm.
Die Klägerin reichte am 03.02.2014 ihre Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren bei der Beklagten ein. Darin macht sie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich von Nebenkosten bei der Beklagten geltend.
Die Beklagte setzte die Kosten für das Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 27.02.2014 auf insgesamt 202,30 EUR fest. Dabei ging sie von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 EUR aus. Darauf sei nach der Vorbemerkung 2.3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) die aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen. Es verbleibe daher für das Widerspruchsverfahren noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 150,00 EUR, zuzüglich der Nebenkosten ergebe sich dann der festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 202,30 EUR.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 25.03.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie im Rahmen der Antragstellung als Betreuerin für die Frau M tätig geworden sei. Es sei daher für das Antragsverfahren keine Geschäftsgebühr nach dem RVG entstanden, die auf die Gebühren für das Widerspruchsverfahren angerechnet werden könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Betreuerin bereits vor der Widerspruchserhebung mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. Diese Vertrautheit mit dem Sachverhalt erleichtere die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens, so dass hier eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei.
Die Klägerin hat am 11.04.2014 Klage erhoben. Diese begründet sie damit, dass eine Anrechnung von im Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren auf die Gebühren des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig sei. Sie habe den Antrag auf Kostenübernahme für das Frauenhaus nicht als Anwältin, sondern als Betreuerin für die Frau M gestellt. Dementsprechend seien im Antragsverfahren keine Rechtsanwaltsgebühren entstanden, die im Widerspruchsverfahren angerechnet werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 27.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für das Widerspruchsverfahren weitere Kosten in Höhe von 178,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält. Die Klägerin sei bereits im Antragsverfahren für die Frau M tätig geworden, so dass es hier gerechtfertigt sei, die im Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren zur Hälfte auf die Gebühren des Widerspruchsverfahrens anzurechnen. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob die Klägerin als Betreuerin oder als Anwältin für die Frau M tätig werde.
Das Gericht hat am 05.07.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt. Diese haben sich im Rahmen des Termins mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 27.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2014 erweist sich als rechtmäßig, denn die Klägerin hat kei...