Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Einbeziehung der Anfertigung einer Bachelorarbeit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Orientierungssatz
Tätigkeiten im Rahmen der Anfertigung einer Abschlussarbeit an einer Hochschule (hier: Bachelorarbeit) sind nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, so dass ein Unfall während der Anfertigung der Arbeit nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1985 geborene Kläger war seit 2008 als Studierender an der Fachhochschule T, Standort T1 im Studiengang Maschinenbau eingeschrieben.
Er verunfallte am 08.07.2011, als er auf der BAB 1 in Höhe der Anschlussstelle T2 mit seinem Pkw in eine Massenkarambolage geriet; am Stauende befindlich, raste ein anderes Fahrzeug ungebremst in sein Fahrzeug. Nach einem vom Klinikum E erstatteten Durchgangsarztbericht bzw. weiteren Berichten erlitt er hierbei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit subduraler Blutung, Hirnkontusionen sowie einem traumatischen Hirnödem. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem Rückweg nach Hause nach einem Besuch der Firma F L GmbH in U-B; er hatte hier am Unfalltage einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach welchem er befristet für ein Jahr ab dem 04.10.2011 für das Unternehmen als Bachelor of Engineering Konstruktionstechnik tätig werden sollte.
Nachdem die Mutter des Klägers auf Nachfrage mitgeteilt hatte, zwar sei ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, dies sei bei Aufsuchen des Unternehmens indes nicht bereits geplant gewesen, Grund des Besuches des Unternehmens sei vielmehr gewesen, Informationen für seine Bachelorarbeit zu erhalten, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2011 ab, den Unfall als Arbeitsunfall festzustellen und führte zur Begründung aus, die Anfertigung einer solchen Diplomarbeit für das Schlussexamen stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie durch den Studenten selbst organisiert sei und nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich oder der direkten Weisung der Hochschule unterfalle; da der Diplomand selbst- und eigenständig die Arbeit anfertige und die hierzu erforderlichen Schritte und notwendigen Handlungsabläufe bestimme, handele es sich um eine vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule losgelöste Tätigkeit.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch und machte geltend, bereits seit einigen Wochen vor dem Unfall in Kontakt zum Unternehmen F gestanden zu haben, mit welchem im Rahmen der Fertigung der Bachelorarbeit ein Erfahrungsaustausch stattgefunden habe; dieser fachliche Austausch sei Bestandteil der Bachelorarbeit gewesen; über diesen Kontakt sei es sodann zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen; in diesem Sinne hatte auch das Unternehmen F der Beklagten mitgeteilt, Anlass des dortigen Besuches des Klägers am Unfalltage sei die Klärung von fachlichen Details für die Bachelorarbeit gewesen; erst im Rahmen der Gespräche sei eine Schließung eines Arbeitsvertrages vorgenommen worden. Dementgegen hatte der Kläger noch vor Erteilung des Bescheides vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt seine Bachelorarbeit beendet zu haben und darauf hingewiesen, das Unternehmen F, mit welchem er ca. 6 Wochen vor dem Unfall bereits in Kontakt getreten sei im Rahmen der Fertigung seiner Arbeit, hätte eine Stelle ausgeschrieben gehabt und er hätte sich aufgrund seiner Spezialkenntnisse dort beworben, wobei im Laufe der Gespräche dann der Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sei; in gleicher Hinsicht hatte er gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, welche er ebenfalls mit dem Unfall befasst hatte, angezeigt, auf der Rückfahrt von einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch beim Unternehmen F in den schadensbringenden Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, woraufhin diese darauf hingewiesen hatte, die private Arbeitssuche sei dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen, erst mit Arbeitsaufnahme im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehe Versicherungsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück und führte ergänzend aus, Tätigkeiten zur Vorbereitung der Bachelorarbeit bzw. deren Durchführung beruhten wesentlich auf der Eigeninitiative des Studenten, welcher seine wissenschaftliche Selbständigkeit zu beweisen habe; derartige Tätigkeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule seien nicht versichert.
Hiergegen richtet sich die am 18.05.2012 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt hierzu vor, sich zum Unfallzeitpunkt kurz vor Abschluss seiner Bachelorarbeit befunden zu haben. Bei dieser handele es sich zwar um eine eigenständige geistige Leistung, gleichwohl e...