Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 06.05.2016 einen GdB von 30 festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 06.05.2016 einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" mit der Begründung, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Nach Beiziehung verschiedener ärztlicher Unterlagen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2016 den GdB der Klägerin unter Berücksichtigung einer seelischen Störung mit 20 fest. Das Merkzeichen "G" wurde mit der Begründung abgelehnt, dass kein GdB von 50 bestehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, es liege eine nachhaltige posttraumatische Belastungsstörung vor, die höher zu bewerten sei.
Nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2016 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 16.12.2016 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Zur Begründung führt sie aus, sie leide an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und massiven Angstzuständen. Sie leide seit Jahrzehnten an nicht behandelten Traumata. Zuletzt habe ihr ein Polizeieinsatz komplett den Boden unter den Füßen weggezogen, als Polizisten sich unbegründet Zugang zu ihrer Wohnung verschafft hätten. Die Bewertung des Leidens mit einem GdB von 20 sei nicht sachgerecht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 zu verurteilen, bei ihr ab dem 06.05.2016 einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, Art und Ausmaß der Behinderungen seien anhand der aktenkundigen Befundunterlagen zutreffend bewertet worden. Objektive Befunde, welche die Zuerkennung eines GdB von 50 rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befund- und Behandlungsberichten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau T und des Allgemeinmediziners Dr. Q.
Sodann hat das Gericht ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. E und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Herrn H eingeholt. Auf Inhalt und Ergebnisse der am 27.06.2017 und 19.09.2017 erstatteten Gutachten wird verwiesen.
Daraufhin hat die Beklagte ein Regelungsangebot unterbreitet und angeboten, den GdB der Klägerin mit 30 zu bewerten. Dieses Regelungsangebot hat die Klägerin nicht angenommen und ein Gutachten von Herrn H2 aus einem familienrechtlichen Verfahren vorgelegt.
Dazu hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Herrn H eingeholt. Auf Inhalt und Ergebnisse dieser am 09.04.2018 abgegebenen Stellungnahme wird ebenfalls verwiesen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der über die Klägerin geführten Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als der GdB der Klägerin ab dem 06.05.2016 mit 30 zu bewerten ist. Ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 besteht dagegen nicht.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag den GdB fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Für die Feststellung des GdB gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG und die in der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung (VersMedV) festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 152 Abs. 1 SGG IX). Danach ist der GdB nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurtei...