Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Grundsicherungsträger erbracht, soweit diese angemessen sind.
2. Für einen Zweipersonenhaushalt ist eine Wohnfläche von bis zu 65 qm als angemessen anzusehen.
3. Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ist unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises gleichwohl angemessen i. S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 wäre. Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet ein schlüssiges Konzept, das vom Grundsicherungsträger vorzulegen ist.
4. Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zuzüglich der kalten Betriebskosten. Hat der Leistungsträger keine eigene Datenerhebung hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, so ist auf örtliche Betriebskostenübersichten bzw. auf den aktuellen Betriebskostenspiegel des jeweiligen Bundeslandes zurückzugreifen.
Tenor
Der Bescheid vom 28.08.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.10.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2012 wird abgeändert und den Klägern zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für den Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 44,00 EUR monatlich im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 bewilligt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in Höhe von 82 v.H ...
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Kläger (der am 00.00.1950 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die am 00.00.1956 geborene Klägerin zu 2)) zogen zum 01.10.2012 von C in die im streitgegenständlichen Zeitraum von ihnen bewohnte Wohnung U-weg 0b in I. Den Mietvertrag hatten sie Ende Juli 2012 unterzeichnet. Die Wohnung verfügte über eine Wohnfläche von 68 qm. Die monatliche Grundmiete betrug 310,00 EUR, die monatlichen Vorauszahlungen für die kalten Nebenkosten 85,00 EUR und die monatliche Heizkostenvorauszahlung ebenfalls 85,00 EUR. Daneben waren monatlich 25,00 EUR für einen PKW-Stellplatz zu entrichten.
Bereits am 24.07.2012 hatten die Kläger bei dem Beklagten Leistungen ab dem 01.10.2012 beantragt und auf ihren Zuzug in die o.g. Wohnung hingewiesen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.08.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 01.10.2012 bis März 2013. Dabei berücksichtigte er einen Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 418,50 EUR monatlich.
Hiergegen erhoben die Kläger am 10.09.2012 Widerspruch. Die Festsetzung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nicht rechtmäßig. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2012 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung auf 436,00 EUR monatlich. Den Widerspruch im Übrigen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 zurück. Zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete habe der Beklagte die zugänglichen Wohnungsinserate aus dem Kreis I seit dem 01.01.2005 kontinuierlich ausgewertet, insgesamt mehr als 5800. Damit habe er sowohl Bestands- als auch Angebotsmieten in einem Umfang von mehr als 10 v.H. des gesamten Wohnungsbestandes im Kreis erfasst. Hieraus ergebe sich eine angemessene Kaltmiete von 4,09 EUR/qm, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 65 qm für zwei Personen mithin rund 266 EUR monatlich. Daneben seien die tatsächlichen kalten Nebenkosten und Heizkosten zu berücksichtigten. Selbst wenn das Konzept des Beklagten nicht als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angesehen werden könnte, so zumindest auf den für die Kreisstadt I erstellten qualifizierten Mietspiegel abgestellt werden. Für die Baualtersklassen 1970-1979 und älter ergebe sich ein durchschnittlicher Betrag von 4,04 EUR/qm. Im Zeitraum Ende 2011 bis Mitte 2012 seien auch ausreichend Wohnungen inseriert und angeboten worden, die im Rahmen dieser Grenzen hätten angemietet werden können.
Hiergegen richtet sich die am 07.11.2012 erhobene Klage. Die Kläger haben vorgetragen, das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete sei nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die dort aufgestellten Voraussetzungen seien sämtlich nicht erfüllt. Der Mietspiegel sei ebenfalls kein schlüssiges Konzept. Somit sei auf § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Danach sei inklusive eines Sicherheitszuschlags von 10 v.H. eine Kaltmiete inklusive kalte Nebenkosten von 387,00 EUR monatlich angemessen. Zusammen mit den tatsächlichen Heizkosten ergäben sich angemessene Kosten der Unterkunft von 472,00 EUR monatlich. Diese Leistungen stünden den Klägern zu.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
den Bescheid vom 28.08.2...