Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung enes Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende
Orientierungssatz
1. Die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende setzt voraus, dass ein anderer bei der Pflege und Erziehung des Kindes nicht oder nur in geringem Umfang mitwirkt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Mitwirkung des Dritten an der Pflege und Erziehung des Kindes so geringfügig ist, dass sie unbeachtlich für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages ist.
2. Die Mehrbedarfsregelung für Alleinerziehende trägt dem Umstand Rechnung, dass Alleinerziehende zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege, Dienstleistungen Dritter, einen erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für das Kind und einen verteuerten Einkauf wegen ihrer verringerten Beweglichkeit haben.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende beanspruchen kann.
Die 1977 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Davon war zunächst ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 124,00 Euro monatlich umfasst, da ihre Tochter E. (geb. 2002) bei ihr lebte.
Zum 21.03.2006 erfolgte die Ummeldung der Tochter E. zu ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Klägerin.
Mit Bescheid vom 22.03.2006 änderte die Beklagte die bisherige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 dahingehend ab, dass der Klägerin anstelle der bislang gewährten Leistung in Höhe von 767,50 Euro lediglich noch ein Betrag in Höhe von 717,50 Euro bewilligt wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass zum 01.04.2006 der Auszug der Tochter der Klägerin zum leiblichen Vater berücksichtigt worden sei. Bei der Leistungsberechnung für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.07.2006 berücksichtigte die Beklagte nunmehr lediglich den Bedarf der Klägerin, ein Mehrbedarf für Alleinerziehende wurde nicht mehr gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 22.03.2006 nebst Anlagen verwiesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 24.04.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sich ihre Tochter nach einer vorläufigen Elternvereinbarung nunmehr im wöchentlichen Wechsel bei ihrem geschiedenen Ehemann und bei ihr aufhalte. Sie reichte die vorläufige Elternvereinbarung, geschlossen vor dem Jugendamt Detmold am 20.06.2006, zu den Akten, wonach sich die Kindeseltern die Betreuung ihrer Tochter jeweils zur Hälfte teilten. Die Übergabe der Tochter erfolge jeweils im wöchentlichen Wechsel am Montag um 16.00 Uhr. Auf den Inhalt der vorläufigen Elternvereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück, da die Tochter der Klägerin ab dem 01.04.2006 aus der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ausgeschieden sei. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung sei mit dem Tag, an dem ihre Tochter in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt sei, entfallen. Hieran ändere auch die am 20.06.2006 getroffene Elternvereinbarung nichts. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehung sei, dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorge und kein anderer dabei mitwirke. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kindesvater sorge im gleichen Umfang wie die Klägerin für die Erziehung und Pflege des Kindes. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sich die Eltern die Betreuung und Versorgung des Kindes teilten. Damit seien beide Elternteile nicht alleinerziehend, so dass keinem Elternteil ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zu gewähren sei.
Mit der hiergegen am 31.07.2006 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in Höhe von 62,10 Euro für den Monat Juli 2006. Zur Begründung führt sie aus, die seit Beginn des Monats Juli 2006 praktizierte vorläufige Elternvereinbarung sehe vor, dass jeder Elternteil im wöchentlichen Wechsel allein das Kind pflege und erziehe und in dieser Zeit auch kein anderer dabei mitwirke, insbesondere in der jeweiligen Woche nicht der andere Elternteil. In dieser Woche sei daher derjenige Elternteil, der die Pflege und Erziehung innehabe, alleinerziehend. Der Mehrbedarfszuschlag sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zu zahlen. Ein Alleinerziehender sorge nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung des Kindes, wenn ihn in der Zeit der Pflege und Erziehung ausschließlich durch ihn der andere Elternteil unterstütze. Dies sei hier nicht der Fall. Im Zweifel sei zugunsten der mehrbedarfsberechtigten Person zu entscheiden, weil ihr in dieser Zeit die erzieherische Verantwortung obliege und die Vermutung dafür spreche, dass sie diese auch ...