Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Vermögen des Hilfeempfängers. Pflicht zur Verwertung einer Immobilie. Unwirtschaftlichkeit der Verwertung als Grund zur Nichtverwertung. Anforderung an die Annahme eines Härtefalls bei einem Grundsicherungsempfänger mit alsbaldigem Bezug von bedarfsdeckender Altersrente
Orientierungssatz
1. Bei der Anrechnung von Vermögen eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Verwertung eines Grundstücks auch dann nicht als unwirtschaftlich anzusehen, wenn sie mit Verlust erfolgt (hier: keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei Verlust in Höhe von 12 Prozent).
2. Die Pflicht zur Verwertung von Vermögen in Form von selbst genutztem Immobilieneigentum stellt sich nicht schon deshalb als besondere Härte für den Grundsicherungsempfänger dar, weil er voraussichtlich nur kurze Zeit Grundsicherungsleistungen bezieht und alsbald Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat, solange das Vermögen nicht gerade dazu dienen soll, eine Versorgungslücke in der künftigen Altersversorgung zu schließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger von der Beklagten im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) trotz vorhandenen Vermögens beanspruchen können.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1950 geborenen Klägerin zu 2). Die Kläger beantragten am 12.11.2008 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks in der H.Straße 0 in M. Das Haus wurde im Jahr 1988 erbaut und verfügt über eine Wohnfläche von 184,43 qm, wovon 27,63 qm auf eine Einliegerwohnung im Dachgeschoss entfallen. Das Grundstück ist 1.085 qm groß. Das Hausgrundstück ist belastet durch drei Darlehen bei der B, die durch Grundschulden gesichert sind. Im Einzelnen handelt es sich um das Darlehen Nr. 931445507 über ursprünglich 110.950,34 EUR, das Darlehen Nr. 931445515 über ursprünglich 93.566,41 EUR und das Darlehen Nr. 9311445523 über 10.225,84 EUR. Im streitgegenständlichen Zeitraum valutierten diese Darlehen noch mit 102.978,82 EUR, 86.708,06 EUR bzw. 9.114,85 EUR. Zur Sicherung der Darlehen ist weiter eine Lebensversicherung bei der B mit der Versicherungsnummer 0 abgetreten, die 2008 über einen Rückkaufwert von 71.281,80 EUR verfügte.
Mit Bescheid vom 27.11.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis 31.05.2009. Sie holte eine Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold ein, der in seiner Wertaussage vom 12.12.2008 einen überschlägigen Verkehrswert des Hausgrundstücks von 250.000 EUR ermittelte.
Am 13.05.2009 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 31.05.2009 hinaus. Mit Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung hin. Zur Begründung führte sich aus: Die Kläger verfügten über Vermögen, das die Hilfebedürftigkeit ausschließe. Das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück stelle kein angemessenes Hausgrundstück im Sinne der Vorschriften dar. Zunächst sei die Grundstücksfläche zu groß, angemessen seien ca. 800 qm. Darüber hinaus sei aber auch die Wohnfläche für zwei Personen erheblich zu groß; bei zwei Personen seien 90 qm als angemessen anzusehen. Auch sei eine unzumutbare Härte nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hauses in Höhe von 250.000 EUR verbleibe nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von 196.714,63 EUR und des Vermögensfreibetrages von 19.050 EUR ein Vermögensüberschuss von 34.235,37 EUR.
Hiergegen legten die Kläger am 12.06.2009 Widerspruch ein. Der Verkauf der Immobilie sei unwirtschaftlich. So falle für die Darlehen im Falle eines Verkaufes eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.759,27 EUR an. Zudem entstünden Umzugskosten in Höhe von 6.000 bis 7.000 EUR. Auch eine Maklercourtage in Höhe von 10.000 EUR würde anfallen. Zudem erwarte der Kläger zu 1) ab dem 01.09.2009 eine monatliche Rente in Höhe von etwa 2.000 EUR, womit die Kläger nicht mehr hilfebedürftig seien. Die Verwertung des Hauses in Anbetracht des so kurzen Zeitraums der Hilfebedürftigkeit stelle eine unzumutbare Härte dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst nach Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte mit 13.331,72 EUR errechnete, verbleibe ein Vermögensüberschuss von 20.903,65 EUR. Die Maklercourtage oder Umzugskosten seien weder belegt noch nachvollziehbar. Die Maklercourtage könne auch vom Käufer übernommen werden. Der nahe Rentenbezug stelle keinen Härtefall dar. Die Beklagte verwies diesbezüglich auf die Entsc...