Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzung der Zuerkennung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung bei einer Laktoseintoleranz

 

Orientierungssatz

Eine Laktoseintoleranz begründet jedenfalls solange keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie es diesem objektiv möglich ist, sich ausgewogen ohne Mangelerscheinungen unter Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel und ohne spezielle Produkte zu ernähren. Auf individuelle Ernährungsvorlieben kommt es dabei für die Beurteilung des Mehraufwandes nicht an.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes aufgrund von kostenaufwändiger Ernährung im Bereich der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.

Die 2007 geborene Klägerin stand gemeinsam mit ihrer Mutter im Bezug von Leistungen nach dem SGB II seit deren gemeinsamen Umzug im September 2012 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

Nachdem Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum von September 2012 bis Februar 2013 bewilligt worden waren, beantragte die Mutter der Klägerin für sich und die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Februar 2013. Mit Bewilligungsbescheid vom 12.02.2013 erfolgte eine Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis August 2013. Hierbei berücksichtigte die Beklagte als Einkommen der Klägerin Kindergeld von 184,00 EUR, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von 133,00 EUR sowie 149,00 EUR Wohngeld. Unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes von 224,00 EUR sowie des hälftigen Anteils von Unterkunftskosten von insgesamt 485,00 EUR ergab sich ein Bedarf von 460,50 EUR. Nach Berücksichtigung von anrechenbarem Einkommen von 466,00 EUR verblieb ein Anspruch in Höhe von zunächst 0,50 EUR monatlich. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhielt die Klägerin bis zum 30.04.2013. Ebenfalls ab Mai 2013 entfiel die Zahlung von Wohngeld an die Klägerin.

Mit Änderungsbescheid korrigierte die Beklagte die Leistungen für April 2013 aufgrund der Erhöhung des Regelbedarfs, da die Klägerin nunmehr das 6. Lebensjahr vollendet hatte. Der Klägerin wurden für April nunmehr 42,23 EUR bewilligt. Ein weiterer Änderungsbescheid erging für Mai 2013. Hierin wurden zunächst 180,50 EUR monatlich als Leistungen berücksichtigt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29.05.2013 erfolgte eine Erhöhung des Anspruchs für Mai 2013 auf 313,50 EUR monatlich. Entsprechende Leistungen wurden im weiteren Verlauf auch weiter ab Juni 2013 gewährt.

Am 16.05.2013 beantragte die Mutter der Klägerin einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei der Klägerin aufgrund einer Laktoseintoleranz zu berücksichtigen. Dem Antrag war eine ärztliche Stellungnahme beigefügt, wonach die Klägerin an einer Laktoseintoleranz leide sowie an einer Dystrophie, einer somatischen Entwicklungsverzögerung und an einer Infektanfälligkeit. Als Therapiemaßnahmen waren angegeben eine laktosefreie Ernährung, soweit kontrollierbar, sowie ein Bedarf für Laktaseenzymsubstitution im Umfang von 120 Tabletten Laktrase 5000 FCC sowie 100 Kapseln Laktrase 4000 FCC im Zeitraum von 2 Monaten. Weiterhin war angegeben, dass es sich um eine schwere Erkrankung der Klägerin mit Erbrechen und Durchfallanfälligkeit handele, verbunden mit einer Gewichtsreduktion von 16,4 kg am 03.05.2013 auf 16,2 kg am 15.07.2013.

Im Juli 2013 beantragte die Mutter für sich und die Klägerin die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab September 2013. In der Folgezeit erfolgte durch die Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis Februar 2014 (Bescheid vom 29.08.2013) weiterhin ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Klägerin. Die Klägerin erhielt SGB II-Leistungen in Höhe von weiterhin 313,50 EUR monatlich bewilligt. Im weiteren Verlauf ging eine Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes bei der Beklagten ein, wonach die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs bei der Klägerin nicht erfüllt seien, da ein Mehrbedarf für das Weglassen von laktosehaltigen Produkten nicht bestehen würde.

Mit Bescheid vom 04.12.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Klägerin ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Es bestünden seit ihrer Geburt Probleme aufgrund der Laktoseintoleranz. Diese zeigten sich in Durchfällen und Bauchkrämpfen. Unmittelbar nach der Geburt habe sie in die Kinderklinik gemusst. Eine Diagnose der Laktoseintoleranz sei in der Folgezeit durch Ess- und Trinkprotokolle erstellt worden. Eine laktosefreie Ernährung sei kostenintensiver bzw. es sei erforderlich, hierzu Laktrasekapseln zu nehmen. Ohne Einhaltung einer speziellen Diät bzw. der Laktraseeinnahme würde es zu

Bauch...

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