Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusammenleben des Hilfebedürftigen mit dem zum Vormund bestellten Großelternteil in dessen Eigenheim. Unwirksamkeit des abgeschlossenen Mietvertrages. keine Berücksichtigung der Tilgungsraten für das Eigenheim. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Auszahlung an den kindergeldberechtigten Großelternteil. Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Einkommen des Enkelkindes
Orientierungssatz
1. Unterkunftskosten können gem § 22 SGB 2 nicht in der im Mietvertrag festgesetzten Höhe übernommen werden, wenn der Mietvertrag wegen eines Insichgeschäfts gem § 181 BGB unwirksam ist, weil er von dem Großvater des Hilfebedürftigen als bestellter Vormund unterzeichnet wurde und der Großvater gleichzeitig Vermieter ist. Lebt der Hilfebedürftige insofern ohne wirksamen Mietvertrag mit dem Großvater zusammen in dessen Eigenheim, so sind als Unterkunftskosten iS des § 22 SGB 2 für den Hilfebedürftigen die kopfanteiligen tatsächlichen Aufwendungen für die eigengenutzte Immobilie berücksichtigungsfähig, allerdings ohne die Tilgungsaufwendungen für ein Darlehen.
2. Wird das Kindergeld für den Hilfebedürftigen an den im gemeinsamen Haushalt lebenden Großelternteil als Vormund und Kindergeldberechtigten ausgezahlt und von diesem für Bedarfe des Hilfebedürftigen verwendet, so ist das Kindergeld gem § 11 Abs 1 SGB 2 als bedarfsminderndes Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, auch wenn beide keine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB 2 bilden.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 werden abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis 31.12.2009 von 54,81 EUR und für Januar 2010 von 308,83 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 27.12.2009 bis 28.02.2010, insbesondere über die anspruchsmindernde Anrechnung von Kindergeld sowie die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei den Unterkunftskosten.
Die Mutter des 1994 geborenen Klägers ist im Jahr 2004 verstorben. Als Vormund des Klägers waren zunächst gemeinschaftlich die Großeltern des Klägers, in dessen Haushalt der Kläger lebt, durch das Amtsgericht Minden bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 31.10.2005).
Bereits unter dem 23.12.2005 schlossen die Großeltern des Klägers mit diesem einen schriftlichen Mietvertrag ab. Hierbei handelten die Großeltern sowohl im eigenen Namen als Vermieter wie auch als Vormünder des Klägers in dessen Namen. Der Mietvertrag enthielt den Zusatz, dass die Höhe der Miete sich nach den im Bereich der Beklagten als maximale Kosten für ALG II-Empfänger anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten richten würde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom 23.11.2005 (Blatt B 26) der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2009 ist der Großvater als alleiniger Vormund bestellt worden (Bestallungsurkunde vom 17.12.2009).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2019 SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 27.12.2009 bis zum 31.12.2010. Hierbei berücksichtigt die Beklagte bei der Bedarfsberechnung die Regelleistung für Alleinstehende von 359,00 EUR sowie die von ihr errechneten kopfanteilig auf den Kläger entfallenden Unterkunftskosten am im Eigentum des Großvaters stehenden Wohnhaus von zunächst 272,79 EUR (Belastungen und Nebenkosten 127,08 EUR, Wasser/Abwasser 40,00 EUR, Heizkosten 112,50 EUR abzgl. 6,79 EUR Warmwasseranteil aus der Regelleistung). Den Mietvertrag vom 23.11.2005 berücksichtigte sie nicht. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte bedarfsmindernd das für den Kläger gezahlte Kindergeld für Dezember 2009 anteilig ausgehend von 164,00 EUR und ab Januar 2010 von 184,00 EUR sowie die ihm gezahlte Halbwaisenrente in Höhe des Zahlbetrages von 187,77 EUR. Ein inhaltsgleicher weiterer Bescheid erging am 18.12.2009.
Gegen die Bewilligungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch durch seinen Vormund, mit dem die Höhe der Regelleistung, die Unterkunftskosten hinsichtlich der Berechnung und der nicht erfolgten Berücksichtigung des Mietvertrages, die Anrechnung des Kindergeldes, die fehlende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und ein abweichender Bedarf für Bekleidung wegen der Körpergröße des Klägers gerügt wurden.
Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2010 änderte die Beklagte die Bewilligung ab dem 01.02.2010 ab und berücksichtigten nunmehr 273,11 EUR Kosten der Unterkunft. Die Änderung beruhte auf einem auf 6,47 EUR reduzierten Abzug für die Warmwasserbereitung. Der bew...