Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen B 8 SO 20/15 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für seine stationäre Unterbringung als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Bei dem im Jahre 1928 geborenen Kläger bestehen psychische und geistige Beeinträchtigungen (hirnorganisches Psychosyndrom), die sich in aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, schweren psychischen Krisen mit chronischen Verläufen, häufig auftretenden Erregungszuständen und schweren Kommunikations- und Sprachstörungen äußern. Wegen der Chronizität der psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden, nicht unerheblichen Verhaltensauffälligkeiten weist der Kläger einen umfassenden psychosozialen Hilfebedarf auf, der nicht allein durch ambulante Versorgungsleistungen aufgefangen werden kann.

Der Kläger lebt seit dem Jahre 2002 in stationären Einrichtungen des Beigeladenen. Zunächst war er in einer Wohngruppe in I untergebracht, am 09.11.2005 ist er dann in eine Wohngruppe in H umgezogen. Die Kosten für die stationäre Unterbringung des Klägers übernahm der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Mit diesem hat der Beigeladene eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, nach der für den Kläger ein Tagessatz von 117,64 EUR zu zahlen ist.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe übersandte Anfang des Jahres 2005 seine Verwaltungsakte an den Beklagten und bat um Übernahme des Falls. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sei nicht mehr gegeben, da der Kläger bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe.

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 06.02.2006 ein Kostenanerkenntnis für den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2006 mit einem Tagessatz von 96,79 EUR. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass weiterhin der mit dem LWL vereinbarte Tagessatz von 117,64 EUR zu zahlen sei. Mit Änderungsbescheid vom 01.03.2007 übernahm der Beklagte einen Tagessatz von 111,42 EUR. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 zurückgewiesen. Der Kläger erhob daraufhin eine Klage vor dem Sozialgericht (S 16 (19) SO 20/08). Die Beteiligten haben sich in diesem Verfahren im Erörterungstermin am 14.05.2010 verglichen und einen Tagessatz von 114,58 EUR für die streitgegenständliche Zeit vereinbart.

Mit Bescheid vom 02.04.2008 erteilte der Beklagte ein Kostenanerkenntnis hinsichtlich der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009, wobei er wiederum einen Tagessatz von 111,42 EUR bewilligte. Dieser Betrag entspreche dem durchschnittlichen Tagessatz, der im Bereich des Beklagten für vergleichbare Leistungen gezahlt werde. Einen weitergehenden Anspruch könne der Kläger nicht geltend machen, da der Beigeladene mit dem Beklagten keine Vereinbarungen getroffen habe. Die Vereinbarungen des Beigeladenen mit dem LWL seien nicht entsprechend anzuwenden.

Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 10.04.2008 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass weiterhin der zwischen dem Beigeladenen und dem LWL vereinbarte Tagessatz gewährt werden müsse.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch geltend machen könne. Es bestünden keine Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten, aus denen sich ein höherer Tagessatz ergebe. Die Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und dem LWL seien nicht entsprechend heranzuziehen.

Der Kläger hat am 16.12.2010 eine Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass weiterhin der zwischen dem Beigeladenen und dem LWL vereinbarte Tagessatz gewährt werden müsse.

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 15.09.2010 ein weiteres Kostenanerkenntnis hinsichtlich des Zeitraums Januar 2010 bis Juni 2011, mit dem er einen Tagessatz von 111,42 EUR bewilligte. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 zurückgewiesen wurde. Auch gegen diesen Bescheid ist am 08.03.2011 eine Klage erhoben worden (S 16 SO 72/11).

Das Gericht hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 27.04.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Darüber hinaus hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tage den Beigeladenen nach § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 sowie den Bescheid vom 15.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für seine stationäre Unterbringung im Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2011 in vollem Umfang zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die er für rechtmäßig hält. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme eines höheren Tagessatzes, d...

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