Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Mitgliedschaft in der Unfallversicherung der Landwirte. Anforderungen an die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
Orientierungssatz
Für die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Unfallversicherung der Landwirte genügt der Besitz oder das Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen, die jedenfalls in einem geringen Umfang tatsächlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden (hier: Wiesenflächen). Diese Nutzung muss dabei nicht durch den Nutzungsberechtigten selbst erfolgen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist.
Der am 1939 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1980 Mitglied der Beklagten mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 0,6 Hektar (ha), welche sich seinen Angaben nach aufteilt auf 0,41 ha Wiesenfläche, 0,07 ha Haus-/Hofraum und 0,12 ha Ziergarten/Rasen; ein Aufnahmebescheid wurde ihm am 18.04.1980 erteilt. Angabegemäß (so eine Erklärung des Klägers vom 30.07.2005) erfolgt neben einer Ziergarten- und Rasen- bzw. Grünflächenpflege zweimal jährlich das Abmähen der Wiesenfläche, wobei das Schnittgut geheut wird; Bodengewächse außer Ziergewächsen sind nicht vorhanden.
Nachdem der Kläger in der Vergangenheit mehrfach im Rahmen von Widersprüchen gegen Beitragsbescheide geltend gemacht hatte, er sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zu qualifizieren, da die Bearbeitung insbesondere der Wiesenfläche keine Bodenbewirtschaftung darstelle insoweit das Schnittgut lediglich für ihn Abfall darstelle, beantragte er im August 2006, ihn aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte es die Beklagte ab, den Aufnahmebescheid sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft aufzuheben, wobei sie zur Begründung ausführte, der Kläger sei in Vergangenheit und Gegenwart landwirtschaftlicher Unternehmer; der Aufnahmebescheid sei rechtmäßig gewesen und auch eine Änderung der wesentlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten, da der Kläger nach wie vor regelmäßige Tätigkeiten nicht geringer Dauer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübe; hierzu gehöre insbesondere auch das Abmähen von Grünland. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit im wesentlichen gleicher Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006 mit der Ergänzung zurück, seit Jahrzehnten würden in der Rechtsprechung auch kleinste Betriebe im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Unternehmen angesehen.
Hiergegen richtet sich die am 19.01.2007 erhobene Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, der jährlich zweimalige Pflegeschnitt des Grünlandes zur Erhaltung des Kulturzustandes im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten stelle keine Bodenbewirtschaftung dar. Gelegentlich mähe in Nachbarschaftshilfe ein Nachbar das Wiesengrundstück ab, wofür ein Entgelt nicht gefordert und auch nicht gezahlt werde. Das Schnittgut sei für ihn selbst Abfall.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 das frühestmögliche Ende seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigte ihre Auffassung, auch das nur zweimalige Mähen der Wiesenfläche sei Bodenbewirtschaftung, da, was eine nochmalige Inaugenscheinnahme der Flächen bestätigt habe, offenbar geheut werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 es abge- lehnt, das Ende der Mitgliedschaft des Klägers festzustellen, so daß der Kläger durch diese Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger war und ist nämlich landwirtschaftlicher Unternehmer und zu Recht mit Aufnahmebescheid vom 18.04.1980 in das Mitgliedsverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden; auch sind hiernach keine Änderungen wesentlicher tatsächlicher Art aufgetreten, die eine Aufhebung dieses Bescheides mit Wirkung für die Zukunft rechtfertigten.
Gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 des 10. Buches Sozialgesetzbuch -SGB X- ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, der Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann a...