Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsrecht: Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Vertretung durch einen Sozialverband. Höhe der zu erstattenden Kosten
Orientierungssatz
Zu den bei erfolgreichem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren (hier: Schwerbehindertenrecht) zu erstattenden Kosten des Widerspruchsführers zählen auch die Kostenbeiträge, die vom Widerspruchsführer an einen im Widerspruchsverfahren mit der Vertretung betrauten Sozialverband zu leisten sind, soweit diese Kostenbeiträge in der Satzung des Verbandes eine Grundlage haben. Dabei sind die Kosten jedenfalls dann in der Höhe, wie sie der Verband dem Mitglied berechnet zu übernehmen, wenn dadurch ein ausreichender Abstand zu den bei Beauftragung eines Rechtsanwalts zu zahlenden Gebühren gewahrt wird (hier: bejaht für einen Betrag in Höhe von 50 Euro).
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 verurteilt, an die Klägerin für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens weitere 21,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, in welcher Höhe Kosten für die erfolgreiche Durchführung eines Widerspruchsverfahrens von dem Beklagten zu erstatten sind.
Die 1938 geborene Klägerin hatte im Oktober 2013 einen Antrag auf Neufeststellung und Bewertung der bei ihr vorliegenden Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) gestellt. Mit Bescheid vom 16.01.2014 wurde nach gutachtlicher Stellungnahme der Antrag abgelehnt. Der Grad der Behinderung wurde zwar mit 100 bewertet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die ebenfalls beantragten Merkzeichen aG und RF wurde jedoch nicht angenommen. Hiergegen hatte der Sozialverband Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V., bei dem die Klägerin Mitglied ist, Widerspruch erhoben und auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hingewiesen. Nach einer erneuten gutachtlichen Stellungnahme des beklagten Kreises erteilte dieser am 20.08.2014 einen Abhilfebescheid und nahm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG an. Die Kosten des Verfahrens sollten, sofern sie der Klägerin entstanden sind, zu 3/4 erstattet werden.
Mit Schreiben vom 07.10.2014 wies die Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass sich die Klägerin mit einem Eigenanteil in Form eines pauschalen Auslagenersatzes i.H.v. 50,00 EUR an den Kosten des Widerspruchsverfahren zu beteiligen habe. Sie machte daher für das Mitglied die Erstattung der notwendigen Kosten in Höhe von 37,50 EUR geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2014 erstattete die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 16,50 EUR. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ausgehend von einem Gesamtbetrag i.H.v. 22,00 EUR ein Anteil von 75 % zu erstatten sei. Vor diesem Hintergrund betrage der Erstattungsbetrag lediglich 16,50 EUR. Der Beklagte berief sich dabei offenbar auf eine Weisung, die einen Beschluss der 88. Arbeits- und Sozialminister-Konferenz aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand hat, wonach in der Sitzung vom 23./24.11.2011 die Pauschalerstattungen für Behindertenverbände für die Durchführung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren angepasst wurden. Als üblicher Gebührensatz gelte danach ein Betrag von 22,00 EUR für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte zur Begründung aus, der Sozialverband sei aufgrund seiner Satzungsbestimmungen berechtigt, eine Kostenbeteiligung in der genannten Höhe zu erheben. Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.09.2014. Sie machte vor diesem Hintergrund den noch fehlenden Restbetrag i.H.v. 21,00 EUR geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach der aktuellen Weisungslage des Ministeriums bestehe keine Möglichkeit für die Zugrundelegung einer höheren Pauschale.
Hiergegen richtet sich die am 07.09.2015 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 50 EUR begehrt. Die Klägerin führt hierzu aus, die außergerichtlichen Kosten seien in der geltend gemachten Höhe grundsätzlich erstattungsfähig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 63 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X). Diese Vorschrift könne nicht durch eine Weisung eines Landesministeriums eingeschränkt bzw. geändert werden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere 21,00 EUR an außergerichtlichen Kosten an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, die Höhe des Grundbetrages, welcher der Berechnung der Kostenerstattung zu...