Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Erforderlichkeit eines Folgeantrags zur Sicherung des Weitergewährungsanspruchs
Orientierungssatz
Auch im Falle einer Weitergewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums setzt der Leistungsbezug einen vorhergehenden Leistungsantrag voraus. Eine Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen kommt demgemäß erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein solcher Leistungsantrag gestellt wurde.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.10. bis zum 05.11.2008 streitig.
Die 1948 geborene Klägerin ist türkische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache nur in eingeschränkten Umfang mächtig. Sie bezog bereits ab dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Am 11.01.2007 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten den Bezug von Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen (sog. "58er-Regelung"). Während des laufenden Leistungsbezuges händigte die Beklagte der Klägerin am 30.08.2007 ein Merkblatt "Wichtige Hinweise und Informationen zu Ihren Pflichten, wenn Sie Leistungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) in Anspruch nehmen" aus. Das Merkblatt enthielt u.a. den Hinweis, dass Leistungen der Grundsicherung für Tage vor Antragstellung nicht bewilligt werden. Die Klägerin bestätigte mit ihrer Unterschrift den Erhalt einer Kopie des Merkblattes. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Merkblattes (Blatt 142, 143 der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 03.03.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.2008.
Am 10.07.2008 sprach die Klägerin bei einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen B wegen der Einholung einer Zustimmung zu einer beabsichtigten Ortsabwesenheit vor. Die Beklagte stimmte einer Ortsabwesenheit der Klägerin vom 17.07. bis zum 16.10.2008 zu. Am 15.07.2008 sprach die Klägerin erneut beim Zeugen B vor, um die Dauer der Zustimmung zur Ortsabwesenheit ändern zu lassen. An diesem Tag stimmte die Beklagte einer verlängerten Ortsabwesenheit der Klägerin vom 17.07. bis zum 16.11.2008 zu. Die weiteren Inhalte der Gespräche zwischen der Klägerin und dem Zeugen B sind zwischen den Beteiligten streitig.
Ab dem 17.07.2008 befand sich die Klägerin im Rahmen der zugestimmten Ortsabwesenheit in der Türkei. Am 08.08.2008 versandte die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin, mit der sie an die Stellung eines Weiterbewilligungsantrages für die Zeit nach dem 30.09.2008 erinnerte. Am 06.11.2008 meldete sich die Klägerin vorzeitig aus der Ortsabwesenheit zurück und stellte zugleich einen Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 07.11.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 06.11.2008 bis zum 30.04.2009. Am 17.11.2008 sprach die Klägerin in Begleitung einer Übersetzerin, der Zeugin L, erneute beim Zeugen B wegen der ausgebliebenen Leistungsgewährung während der Ortsabwesenheit vor.
Am 24.11.2008 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 07.11.2008 Widerspruch, soweit ihr keine Leistungen für die Zeit ab dem 01.10.2008 bewilligt worden waren.
Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie sich beim Zeugen B erkundigt habe, ob eine sechswöchige Ortsabwesenheit ohne Konsequenzen bleiben würde, dies sei ihr gegenüber bejaht worden. Auch sei sie nicht über die Notwendigkeit der Stellung eines Folgeantrages und des Ablaufes ihres ALG II-Bescheides informiert worden, obwohl sie hiernach gefragt hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dies begründete die Beklagte damit, dass Leistungen grundsätzlich erst nach Antragstellung erbracht werden könnten. Ein entsprechender Antrag sei durch die Klägerin erst am 06.11.2008 gestellt worden. Auch habe die Klägerin vom Erfordernis eines Fortzahlungsantrages Kenntnis gehabt, da sie seit dem Jahr 2005 im Leistungsbezug stand und bereits mehrfach zuvor Anträge auf Weiterbewilligung der Leistungen gestellt hatte. Weiterhin sei die Klägerin auch durch das Schreiben vom 08.08.2008 schriftlich über die Erforderlichkeit eines Fortzahlungsantrages informiert worden.
Am 13.01.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.10. bis zum 05.11.2008 sei zu Unrecht erfolgt. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages sei davon auszugehen, dass der zuvor gestellte Erstantrag auf Arbeitslosengeld II fortwirke. Weiterhin sei ein Antrag auf Fortzahlung der Leistungen auch in ihrer Nachfrage gegenüber dem Zeugen B, ob sie während des ...