Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausbehandlung. kein Anspruch auf Unterbringung in Einzelzimmer. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer während der Dauer einer stationären Behandlung existiert nach den Vorschriften des SGB 5 nicht und kann auch nicht aus anderen höherrangigen Vorschriften abgeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für eine Unterbringung im Einzelzimmer während einer stationären Behandlung zu erstatten.
Die 1940 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Mit E-Mail vom 17.10.2011 wies sie darauf hin, dass sie im Krankenhaus P am linken Fuß operiert wird. Sie beantragte die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung im Einzelzimmer.
Der Klägerin wurde am 18.10.2011 ebenfalls auf elektronischem Weg mitgeteilt, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Möglichkeit habe, für einen Krankenhausaufenthalt ein Einzelzimmer zu wählen.
In der Zeit vom 12.10.2011 bis 30.10.2011 war die Klägerin in stationärer Behandlung im Klinikum P. Mit Schreiben vom 26.02.2012 beantragte der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der Ablehnung vom 18.10.2011 und bat um Erstattung der Mehrkosten für das in Anspruch genommene Einzelzimmer. Nach verfassungsmäßiger Auslegung sei § 11 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) so zu interpretieren, dass jeder Versicherte Krankenhausbehandlung im Einzelzimmer beanspruchen könne. Die Rechnung des Klinikums P über die Kosten i.H.v. 1.044,48 EUR für die Unterbringung im Einzelzimmer wurde beigefügt.
Mit Bescheid vom 05.03.2012 wurde der Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die stationäre Behandlung beinhalte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Unterbringung in einem Einbettzimmer bei vorhandenen Mehrbettzimmern. Eine solche Unterbringung könne lediglich als Wahlleistung in Anspruch genommen werden. Diese Wahlleistung müsse jedoch durch den Versicherten selbst durch eine von ihm abzuschließende Zusatzversicherung finanziert werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen nach § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Eine Beschränkung der verfassungsmäßigen Grundrechte durch § 12 SGB V liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 15.03.2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Begründung sei nicht überzeugend. Die Beklagte habe lediglich Allgemeinplätze genannt. Sie habe keine Regelung benannt, die vorschreibe, dass stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern zu erbringen ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte nochmals aus, dass die Unterbringung im Einbettzimmer nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Im Übrigen hätte sich die Klägerin vor Inanspruchnahme der Leistung mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V geltend machen zu können.
Nachdem die Klägerin bereits am 15.03.2012 Klage erhoben hatte, begehrt sie nach Erteilung des Widerspruchsbescheides weiterhin die Erstattung der ihr entstandenen Kosten. Die Beklagte sei verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers zu erstatten. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der Anspruch abzulehnen sei. In keiner der von der Beklagten zitierten gesetzlichen Bestimmungen sei geregelt, dass Versicherte keinen Anspruch auf stationäre Behandlung im Einbettzimmer haben. Die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer sei für den Heilungsprozess kontraindiziert und verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Beklagte verpflichtet, für eine Unterbringung im Einbettzimmer zu sorgen. In Mehrbettzimmern sei man durchgehend einem gewaltigen Stress ausgesetzt. Der Kranke erlebe eine Art Dschungelcamp. Nachts komme man nicht zum Schlafen, weil Mitpatienten fernsehen, laut schnarchen oder versorgt werden müssen. Es sei auch zu befürchten, dass man sich mit multiresistenten Keimen infiziere. Tagsüber könne man sich auch nicht erholen, da Mitpatienten viel Besuch bekämen. Der Hinweis der Beklagten auf § 13 Abs. 3 SGB V verstoße gegen Treu und Glauben. Außerdem habe die Klägerin bereits am 17.10.2011 einen Antrag gestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.10.2011 und 05.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 zu verurteilen, die Mehrkosten für die Unterbringung im Einzelzimmer in Höhe von 1044,48 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Die Unterbringung in einem Einbettzimmer übersteige in der Regel das Maß des Notwendigen. Würde man der Argume...