Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe: Anrechnung von Einkommen. Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung bei der Einkommensermittlung
Orientierungssatz
Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung können bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Behinderung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine übliche Versicherung und insoweit angemessene Ausgaben handelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung vom Einkommen der Klägerin.
Die Klägerin wurde am 00.00.1957 geboren. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Sie ist Versicherungsnehmerin einer Sterbegeldversicherung bei der O Versicherung mit einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 17,30 EUR. Für den Erlebensfall war zunächst die Klägerin selbst Leistungsempfängerin der Versicherung; für den Todesfall ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des L E C GmbH verfügt. Die Versicherung begann am 01.11.2004; Ablauf der Beitragszahlung ist der 01.11.2020, Ablauf der Versicherung der 01.11.2057. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 5.900 EUR.
Die Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII bei der Beklagten. Am 08.12.2011 beantragte sie den Abzug der monatlichen Beiträge zur Sterbegeldversicherung von ihrer als Einkommen angerechneten Erwerbsminderungsrente.
Mit Bescheid vom 15.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Leistungsempfängerin der Versicherungssumme bleibe die Klägerin, solange sie lebe. Sie könne das Kapital aus der Versicherung in Form des Rückkaufwertes beliebig für sich nutzbar machen. Die Tatsache, dass für den Todesfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des L E C GmbH verfügt worden sei, ändere hieran nichts.
Hiergegen legte die Klägerin am 20.01.2012 Widerspruch ein. Sie könne das Kapital aus der Versicherung nicht mehr für sich nutzbar machen, da für den Erlebensfalle ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Bestattungshauses O1 in C1 vereinbart worden sei. Im Falle einer Kündigung erfolge die Leistung an das Bestattungshaus O1. Die Klägerin legte eine Bestätigung der O Versicherung hierüber vom 12.11.2004 und 25.01.2012 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Beiträge zu Versicherungen könnten vom Einkommen abgesetzt werden, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen beurteile sich sowohl danach, für welches Lebensrisiko und in welchem Umfang Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegten, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beurteile sich die Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung insbesondere danach, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass ohne die Leistung Sozialhilfe für die Bestattung in Zukunft erforderlich werde. Aus dieser Sicht sei eine Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung daher nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ansonsten zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werde. Die Klägerin habe bereits 2004, also im Alter von 47 Jahren, eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. In diesem Alter erscheine der Abschluss einer Sterbegeldversicherung im Hinblick auf die noch hohe Lebenserwartung als unangemessen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Risiko, gegen das die Klägerin Vorsorge getroffen habe, wirtschaftlich nicht sie selbst treffe, sondern Personen, die zur Tragung der Bestattungskosten dereinst verpflichtet sein würden, also wahrscheinlich die Kinder der Klägerin. Da eine Sterbegeldversicherung für die Klägerin damit unangemessen sei, sei die Übernahme der Beiträge abzulehnen.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.05.2012 Klage erhoben. Sie könne das Kapital nicht mehr selbst einsetzen. Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Sterbegeldversicherung unverwertbares Vermögen darstelle, müssten auch die Beiträge vom Einkommen abgesetzt werden. Sie habe das Recht, für ihre eigene Beisetzung Sorge zu tragen. Der Hinweis auf die Kinder gehe daher fehl. Die Sterbegeldversicherung sei nicht unangemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2012 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII unter Absetzung der monatlichen Beiträge zur Sterbegeldversicherung vom Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes eine Anfrage an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sowie das S...