Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung. Psychotherapeut. einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung iS des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 setzt eine ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit voraus. Bis zur Entscheidung des Berufsausschusses besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
Die Antragstellerin macht geltend, als Psychotherapeutin im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß sie über den 14.04.1999 hinaus die Rechtsstellung der Überleitungsvorschrift nach Art.10 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311) besitzt.
Die im Jahre ... geborene Antragstellerin ist seit 1983 Diplom-Psychologin. Sie hat nach eigenen Angaben seit 1988 im Rahmen der Kostenerstattung Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung verhaltenstherapeutisch behandelt.
Am 05.12.1998 beantragte die Antragstellerin bei dem Zulassungsausschuß der Ärzte und Krankenkassen in Dortmund die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Sie legte die ihr am 04.03.1999 erteilte Approbation als psychologische Psychotherapeutin vor. Der Zulassungsausschuß lehnte mit Beschluß vom 14.04.1999 den Antrag ab. Die Entscheidung über einen hilfsweise gestellten Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung wurde zurückgestellt. Der Zulassungsausschuß ging davon aus, daß zur Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs -- Gesetzliche Krankenversicherung -- (SGB V) eine Behandlungspraxis als niedergelassene Psychotherapeutin von mindestens 6 bis 12 Monaten in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 mit zumindest 250 Behandlungsstunden im Rahmen des Delegationsverfahrens oder im Rahmen der Kostenerstattung ausgeübt worden sein muß. Die Antragstellerin habe bezogen auf den Zeitraum eines Jahres 134 Stunden nachgewiesen, wobei mit der Techniker Krankenkasse (TKK) und dem Jugendamt abgerechnete Fälle nicht berücksichtigt worden seien. Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Antragstellerin im ambulanten Bereich sei als geringfügig einzustufen, weshalb ein schutzwürdiges Interesse zur Besitzstandswahrung nicht erkennbar werde.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.05.1999 Widerspruch ein.
Am 25.05.1999 hat die Antragstellerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das erkennende Gericht beantragt. Eine Schwelle von 250 Behandlungsstunden enthalte das Gesetz nicht. Die entsprechende Praxis der Zulassungsgremien sei rechtswidrig, wie inzwischen auch Sozialgerichte entschieden hätten. Die Approbation der Antragstellerin werde sinnlos. Ihr bisheriger Rechtsstatus ändere sich schlagartig, obwohl sie seit Jahren kontinuierlich und in erheblichem Umfang an der psychotherapeutischen Versorgung von GKV-Patienten teilgenommen habe. Auf die reine Stundenzahl könne es nicht ankommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zulassungsausschuß in Frage stelle, daß auch Versicherte der TKK verhaltenstherapeutisch behandelt worden seien. Die Antragstellerin sei an einer umfangreicheren Teilnahme an der Versorgung von GKV-Patienten in der Vergangenheit durch ein Blockadeverhalten der Vertragsärzte gehindert worden. Ende ihre Rechtsstellung nach Art. 10 PsychThG mit dem Beschluß des Zulassungsausschusses, bedeute dies die Zerstörung ihrer beruflichen Existenz.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung vom 05.12.1998 vorläufig zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs. 10 SGB V zuzulassen,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung vom 05.12.1998 zur Erbringung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen,
hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, daß die Antragstellerin auch über den 14.04.1999 hinaus die Rechtsstellung der bis zum 31.12.1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungsbringer im Sinne von Art. 10 PsychThG hat.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen.
In Zulassungs- und Ermächtigungssachen, also in Angelegenheiten, in denen gemäß §§ 96, 97 SGB V die paritätisch besetzten Zulassungsgremien zur Entscheidung berufen sind, ist der einstweilige Rechtsschutz erst mit und nach einer Entscheidun...