Tenor
Die Vergütung des Antragstellers wird auf 431,59 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin.
Mit Beweisanordnung vom 03.09.2020, abgesandt am 21.09.2020, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Klägerin. Mit Schreiben vom 20.11.2020 beantragte der Sachverständige die Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der für den 10.01.2021 vorgesehenen Begutachtung. Nach Genehmigung durch das Gericht beauftragte der Sachverständige im November 2020 den Antragsteller mit der Dolmetschertätigkeit bei der Untersuchung im Januar 2021.
Nach Durchführung der Tätigkeit stellte der Antragsteller mit Rechnung vom 15.01.2021 einen Gesamtbetrag in Höhe von 431,59 EUR in Rechnung, basierend auf den für die Zeit ab dem 01.01.2021 geltenden Entschädigungssätzen.
Mit Schreiben vom 03.03.2021 stellte die Kostenbeamtin die Vergütung in Höhe von 376,28 EUR fest und begründete dies damit, dass die Beauftragung des Antragstellers bereits im Jahr 2020 erfolgt sei, so dass die bis zum 31.12.2020 geltenden Sätze anzusetzen seien. Dies beinhaltete ein stündliches Honorar zu 75,- anstelle des angesetzten von 85,- EUR sowie eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR statt 0,42 EUR.
Mit Schreiben vom 08.03.2021 beantragte der Antragsteller eine Festsetzung nach § 4 JVEG und bezog sich zur Begründung auf Literatur und Rechtsprechung. Er vertrat die Auffassung, dass seine Auftragserteilung erst mit der unmittelbaren Heranziehung vorgelegen habe.
Die Kostenbeamtin half dem Antragsteller nicht ab.
Der hierzu angehörte Antragsgegner beantragt, die Vergütung wie durch die Kostenbeamtin erfolgt festzusetzen.
Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Übergangsregelung des § 24 JVEG könne eine Entschädigung nach dem alten Recht erfolgen.
II.
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig und begründet.
Die Entschädigung war wie von dem Antragsteller beantragt festzusetzen.
Das Gericht schließt sich seiner Auffassung an, wonach die ab dem 01.01.2021 geltende Sätze in Ansatz zu bringen sind.
Der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG-).
Nach § 9 JVEG erhält ein Dolmetscher für jede Stunde seiner Tätigkeit ein nach Honorargruppen feststehendes Honorar. Die Einzelheiten wie etwa die Dauer der Tätigkeit des Antragstellers sind insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig und lassen keine Zweifel aufkommen. Die Höhe der Vergütung ist zum 01.01.2021 angepasst worden, so dass es allein auf die Rechtsfrage ankommt, welches Recht anwendbar ist.
Gleiches gilt für den Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG.
Für die Frage, welches Recht anwendbar ist, kommt es maßgeblich auf die Regelung des § 24 JVEG an. Danach richtet sich die Vergütung und Entschädigung nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag an den Dolmetscher vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Antragstellers an, wonach die Voraussetzungen der Regelung des § 24 JVEG - Auftragserteilung oder Heranziehung vor der Gesetzesänderung - nicht erfüllt sind mit der Folge, dass die neuen Regelungen mit den ab dem 01.01.2021 geltenden Vergütungssätzen zugrunde zu legen sind.
Dies beruht auf der systematischen, teleologischen und Wortlautauslegung des § 24 Satz 1 JVEG. Die Vorschrift bezieht sich auf die verschiedenen Personengruppen, zum einen diejenigen mit Vergütungsanspruch, zu denen Dolmetscher gehören, und zum anderen diejenigen mit Entschädigungsanspruch. Letztere werden herangezogen, erstere werden aufgrund eines Auftrags tätig (hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, § 24, Rn. 6).
Bei dem Antragsteller kommt es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an, nicht der Heranziehung. Gleichwohl ist der Begriff der Heranziehung bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Sinn und Zweck der Übergangsregelung soll eine Vereinfachung sein (Hartmann, Kostengesetze, § 24, Rn. 2). Der vermeintlich klare Wortlaut der Regelung lasst bei näherer Betrachtung jedoch den Begriff der Auftragserteilung nicht eindeutig erscheinen. So kann er auch in die Richtung einer unbedingten und endgültigen Auftragserteilung verstanden werden (Hartmann, Kostengesetze, § 24, Rn. 1, 4). Wann eine solche wiederum vorliegt, ist im Einzelfall nicht immer leicht zu beantworten. In der Praxis verläuft eine Begutachtung durch einen Sachverständigen recht unterschiedlich. Es verbleibt fast im Regelfall nicht bei einem zunächst von dem Sachverständigen avisierten Termin. Der Termin bedarf insbesondere der Abstimmung mit dem Probanden. Auch für das Gericht können...