Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Vergütung eines Dolmetschers. gesonderte Vorbereitungszeit. Erschließung juristischer Fachbegriffe
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch eines Dolmetschers auf Vergütung des Zeitaufwands zur Erschließung juristischer Fachbegriffe aus einer fremden Sprache.
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16. September 2013 im Verfahren S x AL .../13 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 254,50 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Land Baden-Württemberg für die französische und russische Sprache. Der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zog den Antragsteller als Dolmetscher für die französische Sprache im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts im Verfahren S x AL .../13 am 16.09.2013 ab 8:30 Uhr hinzu. In jenem Verfahren war der Eintritt einer Sperrzeit nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - umstritten. Der Termin zur Erörterung des Sachverhalts dauerte von 8:35 Uhr bis 9:17 Uhr.
Mit seiner Rechnung vom 20.09.2013 machte der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von insgesamt 379,45 € geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von - gerundet - 4,5 Stunden zu je 70,00 € zugrunde, davon 1,0 Stunden Dolmetschertätigkeit, weitere 1,5 Stunden Vorbereitungszeit sowie - gerundet - 1,75 Stunden Fahrzeiten zzgl. Umsatzsteuer und Fahrtkosten. Hierzu trug er auf Anfrage der Kostenbeamtin ergänzend vor, er habe am Terminstag das erste Mal bei einem Sozialgericht ins Französische dolmetschen müssen. Er habe zuvor telefonisch auf der Geschäftsstelle der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe eine kurze zusammenfassende Darstellung der arbeitsrechtlichen Streitfrage erhalten. Aufgrund des spezifischen Vokabulars habe er sich für dieses Thema vorbereiten müssen, um exakt dolmetschen zu können. Von dem Gesamtaufwand für Recherche im Internet und in Nachschlagewerken habe er nur 1,5 Stunden als Vorbereitungszeit geltend gemacht.
Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen setzte die Kostenbeamtin die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 254,50 € fest. Nicht zu berücksichtigen sei die vom Antragsteller geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1,5 Stunden. Denn ein Dolmetscher müsse im Allgemeinen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Die Vergütung sonstiger Vorbereitungszeiten kommen nur in Betracht, wenn das Gericht bestimme, ein Dolmetscher müsse sich mit der spezifischen Materie des Rechtsstreits vertraut machen oder Akteneinsicht nehmen (Verfügung vom 27.09.2013).
Deswegen hat der Antragsteller am 31.10.2013 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Notwendigkeit einer Vorbereitung für einen Dolmetscher ergebe sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen in Bezug auf die Einarbeitung in die Terminologie eines konkreten Rechtsgebiets, zum anderen in Streitsachen mit komplexen Sachverhalten. Hier erleichtere das Verständnis der Zusammenhänge dem Dolmetscher die richtige Deutung mancher Aussagen und ihre inhaltlich richtige Übertragung. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit habe er sich die erforderliche Terminologie der französischen Sprache erst erschließen müssen, weil er in dieser Sprache bislang nur auf einem anderen Rechtsgebiet gedolmetscht habe.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 07.11.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ≪JVEG≫) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren S x AL .../13 in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 254,50 € festzusetzen. Als für seine Heranziehung zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.09.2013 “erforderliche Zeit„ sind dabei - gerundet - 3,0 Zeitstunden zu berücksichtigen. Dagegen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Vergütung auch des geltend gemachten Zeitaufwands für “Vorbereitungszeit„ zu.
1. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Antragstellers ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhalten u.a. Dolmetscher als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde vollgerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Als Honorar er...