Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweilige Anordnung. Gewährung von Krankengeld. keine besondere Eilbedürftigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II. kein Anordnungsanspruch bei Antrag auf Geldleistungen für die Vergangenheit
Orientierungssatz
1. Beziehen Versicherte gegenwärtig Leistungen nach dem SGB 2 liegt bei einem Antrag auf Gewährung von Krankengeld im Wege einer einstweiligen Anordnung ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar.
2. In der Regel besteht kein Anordnungsgrund, sofern Geldleistungen für die Vergangenheit begehrt werden, weil mit der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG der gegenwärtige Zustand geregelt werden soll (vgl zB LSG München vom 31.1.2012 - L 11 AS 982/11 B ER).
Tenor
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragsteller bezogen zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zum 23.06.2012 nahmen sie eine Beschäftigung bei der Firma L GmbH auf. Diese meldete sie bei der Antragsgegnerin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte an. Am 23.08.2012 wurde für beide Antragsteller das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Am gleichen Tag wurde das Arbeitsverhältnis zum 07.09.2012 gekündigt. Bis zum 31.08.2012 erhielten sie Entgeltfortzahlungen. Ab dem 01.09.2012 bezogen sie fortlaufend Leistungen nach dem SGB II.
Sodann wandten sie sich an die Antragsgegnerin wegen einer weitergehenden Krankengeldzahlung. Diese lehnte die Zahlung durch Bescheid vom 05.10.2012 mit der Begründung ab, dass wegen des geringen Entgeltes entgegen der Meldung keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe. Dagegen erhoben die Antragsteller mit Email vom 15.10.2012 Widerspruch.
Mit dem am 07.12.2012 gestellten Antrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie seien bei der Firma L GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so dass ihnen nunmehr ein Anspruch auf Krankengeld zustehe. Man habe sie in diesem Zusammenhang in dem Glauben gelassen, dass sie mehr als 400 Euro verdienen würden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 01.09.2012 fortlaufend zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Es habe schon keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestanden. Zwar sei ein Arbeitsverhältnis mit der Firma L GmbH geschlossen worden. Dabei hätten die Antragsteller jedoch Entgelte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Dies sei bei der Bewertung der Sozialversicherungspflicht maßgeblich. Zudem sei auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, da der Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II gesichert sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die das Gericht beigezogen hat, Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge sind unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß §§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung einer Tatsache ist dabei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 128 Rn. 3d). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, weil mit der einstweiligen Anordnung der gegenwärtige Zustand geregelt werden soll (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2011, Az.: L 9 KR 23/11 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: L 11 AS 982/11 B ER; SG Dortmund, Beschluss vom 13.01.2010, Az.: S 40 KN 316/09 KR ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 42).
Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist erforderlich, dass das Bestehen eines materiellen Anspruches glaubhaft gemacht worden ist. Die Anordnung muss zudem erforderlich sein, um zu vermeiden, dass die Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Entscheidend ist dabei, ob ihnen ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, wobei die Interessen der Antragsteller sowie die öffentlichen und gegebenenfalls solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen sind (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b Rn. 28; Binder, in: Hk-SGG, 3. Aufl., § 86 b Rn. 35). Nur dann ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Nach di...