Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert. Am 31.05.2023 stellte die Facharztpraxis für Allgemeinmedizin A bei ihm Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen R45.0, F45.9 und F43.0 fest. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld.
Mit Bescheid vom 12.07.2023 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld ab. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers habe am 30.05.2023 geendet. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 31.05.2023 festgestellt worden. Der Anspruch auf Krankengeld sei somit am 31.05.2023 und folglich außerhalb der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft entstanden. Eine Zahlung von Krankengeld sei daher nicht möglich.
Der Antragsteller erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.07.2023 Widerspruch.
Der Antragsteller hat sodann am 01.08.2023 beim Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die außerordentliche Kündigung sei am 05.06.2023 ausgesprochen worden und ohnehin aus Formgründen unwirksam. Sie sei ihm zudem erst am 06.06.2023 zugegangen, als er diese in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Das Dienstverhältnis könne somit frühestens erst mit Zustellung der schriftlichen Kündigungserklärung beendet worden sein. Er habe wegen der unwirksamen Kündigung Klage beim Landgericht Kassel erhoben. Er habe einen Rechtsanspruch auf Krankengeld ab dem 07.06.2023 bis zum Ablauf der Arbeitsunfähigkeit. Er sei nicht als Selbständiger freiwillig krankenversichert, sondern als dienstberechtigter Arbeitnehmer. Der Ausübung eines Wahlrechts im Sinne des § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) habe es daher nicht bedurft. Zudem würde auch ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein Anordnungsgrund sei insbesondere nicht generell schon dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller hypothetisch darauf verwiesen werden könnte, ALG II zu beantragen und zu beziehen. Leistungen nach dem SGB II seien nachrangig. Ein Anspruch auf
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ohne Leistungsbezug würde den Anordnungsgrund aufgrund des Nachrangs auch grundsätzlich nicht entfallen lassen. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sei, ebenso wie bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber den Leistungen der Sozialversicherungen beinhalten würde. Dies verdeutliche auch der Umstand, dass das Krankengeld regelmäßig höher sei als die Leistungen nach dem SGB II. Zudem handele es sich bei der Grundsicherung um ein anderes System, welches auch besondere Pflichten auferlege. Die einstweilige Verpflichtung würde auch nicht dazu führen, dass dem Antragsteller Leistungen vorläufig "doppelt" zustünden. Er beziehe ohnehin keine Leistungen nach dem SGB II. Die entsprechende Anfrage habe zu einer negativen Auskunft geführt, da seine mit ihm im Haushalt lebende Lebensgefährtin und deren Einkommen zu berücksichtigen sei. Wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit seien Arbeitslosengeldzahlungen nicht zu leisten, zudem sei eine Sperrzeit zu erwarten. Die finanziellen Möglichkeiten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes seien erschöpft. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die aufzubringenden Kosten der rechtlich notwendigen Schritte hätten die Ersparnisse des Antragstellers nahezu aufgezehrt. Andere Einkünfte seien nicht vorhanden. Er habe zudem keine weiteren Möglichkeiten mehr, sein Konto zu überziehen. Er sei auf die Unterstützung der Lebensgefährtin angewiesen, die allerdings auch nicht die Möglichkeit habe, die laufenden Kosten für ihn vollständig zu übernehmen. Insgesamt habe der Antragsteller monatliche Verpflichtungen i.H.v. 4021,54 EUR.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum ab dem 07.06.2023 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Vertrag sei am 30.05.2023 mündlich gegenüber dem Antragsteller fristlos gekündigt worden. Dem Antragsteller sei nach Kündigungsausspruch das vom Verwaltungsratsvorsitzenden unterschriebene Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26.05.2023 übergeben worden. Der Antragsteller habe die Entgegennahme des Protokolls schriftlich bestätigt. Die Schriftform der Kündigung sei nach § 623 BGB (BGB) eingehalten worden. Ein vermeintlicher Anspruch des Antragstellers sei mithin nach Beendigung der Mitgliedschaft entstanden, sodass keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bestünden. Zudem bestünden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers. Es werde bestritten, dass der die Erstbescheinigung ausstellende Arzt die Voraussetzungen des § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie eingehalten habe. Es liege weder eine Wahlerklärung vor noch sei ein Wahltarif abge...