Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Krankengeld im Streit.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert. Er wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin vom 08.12.2016 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2023 und mit weiterem Beschluss vom 24.08.2022 ab dem 01.10.2023 für weitere drei Jahre zum Alleinvorstand der Antragsgegnerin bestellt. Am 26.05.2023 beschloss der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin die sofortige Amtsenthebung des Antragstellers und den Widerruf dessen Bestellung zum Vorstand. Eine (gekürzte) Abschrift der Sitzungsniederschrift der Verwaltungsratssitzung wurde dem Antragsteller am 30.05.2023 persönlich übergeben. Die Antragsgegnerin kündigte den bestehenden Vorstandsvertrag außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin (Schreiben vom 05.06.2023). Mit (weiterem) Beschluss vom 29.06.2023 ordnete der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin (erneut "vorsorglich") die sofortige Amtsenthebung des Antragstellers an und nahm den Beschluss vom 24.08.2022 zurück.
Ab dem 30.05.2023 erkrankte der Antragsteller. Arbeitsunfähigkeit wurde am 31.05.2023 durch die Facharztpraxis für Allgemeinmedizin Z./J. unter Bezeichnung der Diagnosen R45.0 G, F45.9 G und F43.0 G festgestellt und zunächst bis Freitag, 16.06.2023 bescheinigt. Es erfolgten Folgebescheinigungen von Montag, 19.06.2023 (bis Freitag, 30.06.2023), Montag, 03.07.2023 (bis Freitag, 07.07.2023) und Montag, 10.07.2023 (bis Sonntag, 06.08.2023).
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 12.07.2023). Das Arbeitsverhältnis habe am 30.05.2023 geendet; bei ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 31.05.2023 habe keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden. Gegen den Bescheid vom 12.07.2023 erhob der Antragsteller Widerspruch (Schreiben vom 15.07.2023), zu dessen Begründung er ausführte, der bestehende "Anstellungsvertrag" sei erst durch Kündigung vom 05.06.2023 zum 06.06.2023 gekündigt worden. Ab dem 07.06.2023 bestehe Anspruch auf Krankengeld.
Der Antragsteller hat am 01.08.2023 bei dem Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholend vertieft. Die am 05.06.2023 ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei unwirksam; hiergegen habe er Klage beim Landgericht Kassel ( 2 O 899/23 ) erhoben. Er sei als "dienstberechtigter Arbeitnehmer" freiwillig krankenversichert. Der Ausübung eines Wahlrechts (§ 44 Abs. 2 SGB V ) habe es daher nicht bedurft. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem SGB II nachrangig seien. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe auch im Hinblick auf das Einkommen seiner mit ihm im Haushalt lebenden Lebensgefährtin nicht. Auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht. Die finanziellen Möglichkeiten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes seien erschöpft. Die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten hätten seine Ersparnisse nahezu aufgezehrt. Andere Einkünfte seien nicht vorhanden. Er sei auf die Unterstützung der Lebensgefährtin angewiesen, die allerdings auch nicht die Möglichkeit habe, die laufenden Kosten für ihn vollständig zu übernehmen. Insgesamt habe er monatliche Verpflichtungen i.H.v. 4.021,54 Euro.
Der Antragsteller hat unter anderem den Vorstandsvertrag vom 05.12.2017, einen zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin über 50.000 Euro geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.06.2023 und eine durch die Facharztpraxis für Allgemeinmedizin Z./J. ausgestellte Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Montag, 07.08.2023 (bis Sonntag, 03.09.2023) vorgelegt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum ab dem 07.06.2023 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, der Vertrag sei am 30.05.2023 mündlich gegenüber dem Antragsteller fristlos gekündigt worden. Dem Antragsteller sei nach Kündigungsausspruch das vom Verwaltungsratsvorsitzenden unterschriebene Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26.05.2023 übergeben worden. Der Antragsteller habe die Entgegennahme des Protokolls schriftlich bestätigt. Die Schriftform der Kündigung sei eingehalten worden. Ein vermeintlicher Anspruch des Antragstellers sei mithin nach Beendigung der Mitgliedschaft entstanden, sodass keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bestünden. Zudem bestünden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers. Überdies liege...