Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander die Kosten nicht zu erstatten
Gründe
Der vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller schriftsätzlich gestellte Antrag,
durch einstweilige Maßnahme durch Beschluss zu entscheiden, um Nachteile wesentlicher Art abzuwenden,
hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, 2014, § 86 b Rn. 31 m. w. N.).
Gemäß § 86 b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen.
Dabei stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05, veröffentlicht bei Juris).
Wird daher über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., München 2014, § 86 b Rn. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 29.6.2005 - L 7 AS 1/05 ER u. a., Rn. 28 zitiert nach juris).
Können ohne Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn dem Antragsteller ist es nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsteller gegenwärtig die schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Ergreifen begehrter Maßnahmen rechtfertigen würden, nicht drohen. Dem Verfahren kann derzeit nach Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls keine Eilbedürftigkeit zuerkannt werden. Die Zweifel an der Eilbedürftigkeit sind u. a. auf das Verhalten des Antragstellers im Prozess zurückzuführen. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er - jedenfalls derzeit - auch ohne die begehrten Maßnahmen auskommen kann. Denn der Antragsteller hat eine zeitnahe, evtl. für ihn günstige Entscheidung verzögert, indem er ohne eine nachvollziehbare Begründung die der Verfahrensbeschleunigung dienenden Verfügungen des Gerichts nicht erledi...