Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vorschlagsliste der Klägerin einstweilen zu den Sozialversicherungswahlen 2011 in der Gruppe der Versicherten zuzulassen und die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung der Wahlhandlung zu treffen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 57 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) kann das Gericht während des Wahlverfahrens auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird. Dabei können jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur offensichtliche Rechtsverstöße einen positiven Beschluss rechtfertigen, weil mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren spätere Wahlanfechtungsklagen überflüssig gemacht werden sollen (vgl. Winkler, in: LPK-SGB IV, 2. Auflage, § 57 Rn. 14). An dem Vorliegen des Wahlverstoßes dürfen mithin keine rechtlichen und tatsächlichen Zweifel bestehen (Palsherm I., in: jurisPK - SGB IV, Stand: 01.02.2011, § 57 Rn. 38). Die Vorschrift des § 57 Abs. 5 SGB IV ist daher eng auszulegen (Palsherm I., in: jurisPK - SGB IV, § 57 Rn. 38). Ein solcher offensichtlicher Rechtsverstoß, der eine Wahlanfechtung zweifellos rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Bei einer Wahlanfechtungsklage (§ 57 Abs. 2 SGB IV) ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge bis zur Feststellung des Wahlergebnisses zu überprüfen. Ausgeschlossen sind jedoch mandatsirrelevante Wahlfehler, d.h. solche Fehler, die sich auf die Verteilung der Mandate nicht auswirken würden (BSG, Urteil vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 26/02 R; Winkler, in: LPK-SGB IV, § 57 Rn. 12). Nach § 57 Abs. 1 SGB IV sind gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig. Zum Wahlverfahren wird nach allgemeiner Meinung nicht nur der eigentliche Akt der Wahl gerechnet, sondern auch die der eigentlichen Ausübung des Wahlrechts vorhergehenden, vorbereitenden Handlungen, z.B. die Kandidatenaufstellung und die Einreichung der Listen, die Bestellung der Wahlorgane und die Bestimmung des Wahltermins (Palsherm I., in: jurisPK - SGB IV, § 57 Rn. 15). Insoweit besteht ein Anfechtungsrecht, wenn eine eingereichte Bewerberliste zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (BSG, Urteil vom 16.12.2003, Az.: B 1 KR 26/02 R). Dies ist indes nicht der Fall, jedenfalls liegt kein offensichtlicher Rechtsverstoß vor. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ist eine Vorschlagsliste ungültig, die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist. Gemäß § 48 Abs. 2 SGB IV müssen Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei einem Versicherungsträger mit 1.000.001 bis 3.000.000 Versicherten von 1.000 Personen unterzeichnet sein. Nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB IV sind berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Dabei dürfen gemäß § 48 Abs. 3 S. 2 SGB IV von der Gesamtzahl der Unterzeichner höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist. Nach § 48 Abs. 4 SGB IV gelten die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. Danach war zur Zulassung der Liste der Nachweis eines dem § 48 Abs. 2 SGB IV entsprechenden Quorums erforderlich, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 SGB IV unstreitig nicht vorlagen. Ebenso wurde unstreitig das Quorum von 1000 Stimmen gemäß § 48 Abs. 2 SGB V erreicht. Der Zulassung der Liste steht jedoch die Norm des § 48 Abs. 3 S. 2 SGB IV entgegen, wonach von der Gesamtzahl der Unterzeichner höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören dürfen, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist. Allerding...