Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 25.05.2018 bis 30.09.2018 bestehend aus dem Regelbedarf in gesetzlicher Höhe und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 267,50 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat 80 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes SGB II-Leistungen.

Der Antragsteller stammt aus Somalia. Er meldete sich im Juni 2017 erstmalig beim Antragsgegner. Er gab an, am 1985 geboren zu sein und in einer Wohngemeinschaft in der in A zu wohnen (Bl. 1 Verwaltungsakte). Aus Unterlagen des Meldeamtes geht hervor, der Antragsteller sei am 1982 geboren (Bl. 5 Verwaltungsakte).

Der Antragsteller überreichte eine Geburtsurkunde vom 1994, in welcher sich der 1982 als Geburtsdatum findet (Bl. 9 Verwaltungsakte). Der Antragsteller überreichte eine Vermieterbescheinigung, aus der eine kalte Gesamtmiete für die beiden Mieter in Höhe von 437 Euro hervorgeht (Bl. 12 Verwaltungsakte).

Der Antragsteller überreichte seinen Mietvertrag vom 31.08.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14 - 35 Verwaltungsakte).

Aus einer Mitteilung des Amtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten der Stadt A vom 06.06.2017 geht hervor, dass der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Leistungen nach dem AsylblG würden mit Wirkung zum 01.07.2017 eingestellt (Bl. 36 Verwaltungsakte).

Im Juni 2017 fielen dem Antragsgegner die unterschiedlichen Daten zum Geburtsdatum des Antragstellers auf (Bl. 49 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 21.06.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 (Bl. 61 Verwaltungsakte).

Aus einer Abrechnung des Gasanbieters gehen Abschläge für Gas in Höhe von 78 Euro hervor (Bl. 67 Verwaltungsakte).

Mit Änderungsbescheid vom 04.08.2017 berücksichtigte der Antragsgegner beim Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 267,50 Euro (Bl. 71 Verwaltungsakte).

Der Antragsgegner erstattete sodann Strafanzeige gegen den Antragsteller. Es sei davon auszugehen, dass dessen Ausweispapiere gefälscht gewesen seien (Bl. 76 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 28.09.2017 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 01.10.2017 auf (Bl. 79 Verwaltungsakte).

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein (Bl. 90 Verwaltungsakte) und überreichte eine Bescheinigung des Botschafters des Staates Somalia vom 11.10.2017. Der Antragsteller sei somalischer Staatsbürger. Es sei der Botschaft allerdings aus technischen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht möglich, Nationalpässe auszustellen (Bl. 99 Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück (Bl. 124 Verwaltungsakte).

In der Verwaltungsakte befindet sich eine "Gesamtauskunft" des Bundesverwaltungsamtes, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Antragsteller bereits seit Mai 2015 in Deutschland lebt (Bl. 127 Verwaltungsakte).

Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 gab der Antragsgegner dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.09.2017 statt (Bl. 136 Verwaltungsakte). Die Bewilligung von Leistungen sei ab dem 01.10.2017 wieder aufgenommen worden (Bl. 138 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 16.11.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 (Bl. 156 f. Verwaltungsakte).

Im weiteren Verlauf der Bearbeitung der Leistungsangelegenheit des Antragstellers wies dieser auf seinen vollständigen Namen hin und überreichte eine neue Bescheinigung der Botschaft des Staates Somalia vom 10.11.2017. Der Antragsteller sei somalischer Staatsbürger. Es sei der Botschaft aus technischen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht möglich, Nationalpässe auszustellen (Bl. 180 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 18.12.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragsteller SGB II-Leistungen für Januar bis März 2018 (Bl. 197 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 23.01.2018 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 18.12.2017 mit Wirkung zum 01.02.2018 wieder auf. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Ausweisdokument um eine Fälschung gehandelt habe (Bl. 210 Verwaltungsakte).

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein (Bl. 234 Verwaltungsakte).

Parallel hierzu schloss sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 35 AS 537/18 ER an.

Am 01.02.2018 führte der Antragsgegner einen Hausbesuch durch. Die Wohnung mache einen bewohnten Eindruck (Bl. 220 Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2018 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück (Bl. 240 Verwaltungsakte). Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1766/18 Klage beim Sozialgericht Dortmund.

In der Antragserwiderung im Verfahren S 35 AS 537/18 ER v...

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