Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.04.2015; Aktenzeichen B 1 KR 9/15 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung wegen fehlerhafter Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen.

Der am 1980 geborene und bei der Klägerin versicherte schwerst mehrfachbehinderte Versicherte A (Versicherter) leidet unter anderem an einer Epilepsieerkrankung und wird mittels einer Sonde ernährt. Nachdem seit dem

13.09.2005 wiederholt - auch unter antibiotischer Therapie - Fieber aufgetreten war, wurde er aufgrund einer Notfalleinweisung, erstellt von B, am 22.09.2005 im Krankenhaus der Beklagten, Abteilung Neuropädiatrie, stationär aufgenommen. Ausweislich des Entlassungsberichts erhielt der Versicherte zunächst eine Infusionsbehandlung, unter der weitere Fieberschübe auftraten, es wurde eine umfangreiche Diagnostik durchgeführt und am 28.09.2005 die Sonde gewechselt. Nachdem es zu einer Entfieberung gekommen war, traten vermehrt Krampfanfälle und in größerer Menge Erbrechen auf. Es erfolgte eine umfangreiche medikamentöse Umstellung der antikonvulsiven Medikation und ein Wechsel auf eine andere Sonde bei Auftreten von zahlreichen Komplikationen. Am 10.11.2005 wurde der Patient in gutem, klinisch infektfreiem Allgemeinzustand entlassen.

Mit Rechnung vom 25.11.2005 (DRG B 76 A (Anfälle, mehr als 1 Behandlungstag mit komplexer Diagnostik und Therapie)) forderte die Beklagte für die stationäre Behandlung des Versicherten einen Betrag in Höhe von 29.401,03 EUR. Als abrechnungsrelevante Hauptdiagnose gab sie die ICD-Ziffer G 40.2 (Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen) und die Prozedur 8-972.2 (Komplexbehandlung bei schwer behandelbarer Epilepsie, mindestens 21 Behandlungstage) an. Durch Überweisung vom 05.12.2005 beglich die Klägerin die Forderung. Auf Veranlassung der Klägerin überprüfte der Medizinische Dienst der Krankenkassen, C, unter anderem die Richtigkeit der Kodierung. In seinem Gutachten vom 22.09.2006 gelangte er zu der Einschätzung, dass die Hauptdiagnose nicht korrekt kodiert sei. Es hätte die ICD-Ziffer A 49.8. (Sonstige bakterielle Infektionen nicht näher bezeichneter Lokalisation) kodiert werden müssen, da zur Aufnahme nicht die Epilepsie, sondern die Fieberschübe unklarer Genese geführt hätten. Die Epilepsie sei als Nebendiagnose kodierrelevant. Darüber hinaus sei die Kodierung einiger Nebendiagnosen und Prozeduren, insbesondere der Prozedur 8-972.2, medizinisch nicht ausreichend belegt. Bei korrekter Kodierung von medizinisch nachvollziehbaren Diagnosen und

Prozeduren bilde sich der Behandlungsfall über die DRG T64Z ab. Dieser Einschätzung folgend bat die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2006 unter Beifügung des MDK- Gutachtens um Rücküberweisung des überzahlten Betrages. Mit Schreiben vom

27.10.2006 widersprach die Beklagte den Ausführungen des MDK und übersandte mit Schreiben vom 14.11.2006 schriftliche Stellungnahmen des Chefarztes ihrer Neuropädiatrischen Klinik D. Die Klägerin veranlasste eine erneute Begutachtung nach Aktenlage durch C, MDK. In seinem Gutachten vom

21.11.2006 führte er aus, hinsichtlich der Hauptdiagnose ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Auch hinsichtlich der streitigen Prozedur bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Mindestmerkmale. Da aber durch die vorgelegten Unterlagen nunmehr eine Sepsis hinreichend belegt sei, sei als Hauptdiagnose die ICD-Ziffer A 41.9 (Sepsis, nicht näher bezeichnet) zu kodieren, bei der die genannte Prozedur nicht

kodierrelevant sei und insgesamt der Fall über die DRG T 60 B abzurechnen. Unter

Beifügung des Gutachtens bat die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2006 um Rücküberweisung eines Betrages in Höhe von 19.265,13 EUR. Dem widersprach die Beklagte (Schreiben vom 21.12.2006 und 02.02.2007) mit Hinweis, auf die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR Version 2005), in denen unter Punkt D 002 d die Hauptdiagnose definiert werde als "die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die

hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des

Patienten verantwortlich ist".

Am 23.07.2007 hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung erhoben.

Unter Bezugnahme auf ein zu den Akten gereichtes Gutachten des MDK, E, vom 31.07.2007, führt sie zur Begründung an, die stationäre Behandlungsbedürftigkeit sei nicht durch die seit langem bei dem Versicherten bekannten cerebralen Anfälle - auch nicht als hinzugetretenes Ereignis - ausgelöst worden. Diese hätten sich vielmehr lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung gezeigt. Auch ein kausaler Zusammenhang zu den zuvor abgelaufenen septischen Fieberschüben sei mehr als fraglich. Zwar sei auch die Epilepsie im Rahmen des stationären Aufenthaltes mitbehandelt worden, habe diesen - auch unter Berücksichtigung der vor dem stationären Aufenthalt...

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