Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.08.2022; Aktenzeichen B 1 KR 56/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Erstattung der Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung.

Die bei der Klägerin versicherte Frau A (Versicherte) wurde in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 18.09.2014 im Rahmen eines vollstationären Aufenthaltes im Evangelischen Krankenhaus AA behandelt. Rechtsträgerin dieses Krankenhauses ist die Evangelisches Krankenhaus AA gGmbH (Adresse: Aa, 58455 AA). Für den Aufenthalt der Versicherten stellte die Evangelisches Krankenhaus AA gGmbH der Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.835,27 EUR in Rechnung. Die Klägerin beglich die Rechnung zunächst vollständig, veranlasste aber auch eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). In seinen Gutachten kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die Prozedur OPS 8-550.1 nicht hätte kodiert werden dürfen. Aus der nach Auffassung des MDK korrekten Kodierung und Groupierung ergibt sich nach dem Vorbringen der Klägerin eine Vergütungsdifferenz bzw. ein Erstattungsanspruch in Höhe von 8.196,75 EUR. Die Klägerin forderte das "Ev.-Krankenhaus" zur Rückzahlung dieses Differenzbetrages auf. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Am 08.11.2018 ist bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund per Post ein zweiseitiges Schriftstück eingegangen. Dieses Schriftstück trägt die Überschrift "Klage", nennt die im Rubrum dieses Gerichtsbescheides aufgeführte Krankenkasse als "Klägerin" und die "AB" als "Beklagte". Ferner werden in diesem Schriftstück angegeben der Name und das Geburtsdatum der Versicherten, der Zeitraum seines stationären Aufenthalts, seine "KV-Nr.", ein "Rückforderungsbetrag" i. H. v. 8.196,75 EUR und "Wegen: Rückforderung von Behandlungskosten"; ferner heißt es dort hinter der Angabe des stationären Behandlungszeitraums "Leistungserbringer IK:Ab, Ev.-Krankenhaus" [sic!]. Sodann enthält das Schriftstück eine Bezugnahme auf eine "anliegende Verwaltungsakte" der Klägerin; die Verwaltungsvorgänge (VV) waren allerdings ausweislich der Angaben auf der Innenseite des Aktendeckels der Gerichtsakte diesem Schriftstück entgegen dieser Angabe nicht beigefügt; sie wurden vielmehr erstmals mit der anwaltlichen Klagebegründung vom 02.04.2019 übermittelt. Die Klageschrift enthält weiterhin einen auf Zahlung von 8.196,75 EUR nebst Zinsen "seit der Fälligkeit der Forderung" gerichteten Klageantrag und unter der Überschrift "Begründung" allgemeine, bis auf den Erstattungsbetrag nicht einzelfallbezogene Ausführungen zum Bestehen eines Versicherungsverhältnisses, zur Durchführung einer Krankenhausbehandlung, zur Abrechnung, zur Zahlung und zur Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen einer Überzahlung; eine weitere Begründung solle zeitnah erfolgen. Das Schriftstück befindet sich auf einfachem weißem Papier, besitzt keinen Briefkopf, trägt kein Datum, weist keinerlei Stempelaufdrücke auf, nennt kein Aktenzeichen und enthält weder eine Ortsangabe noch eine Unterschrift und auch keine sonstigen Angaben zur Identifikation eines für die Verfassung und Einreichung bei Gericht verantwortlichen Mitarbeiters der Klägerin.

Das SG Dortmund hat die Klägerin zur Klagebegründung und Übersendung der Verwaltungsvorgänge aufgefordert. Die anwaltliche Klagebegründung ist unter dem 02.04.2019 erfolgt; in dieser ist der Klageantrag bzgl. der Zinsforderung konkretisiert worden. In einem am 24.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 19.06.2019 haben die Bevollmächtigten der Klägerin das Gericht um Berichtigung des Passivrubrums dahingehend gebeten, dass die "Evangelische Krankenhaus AA gGmbH" als Beklagte geführt werden solle (zur Begründung sogleich); hilfsweise werde die Klage im Wege der Klageänderung entsprechend umgestellt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 27.06.2019 darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Rubrumsberichtigung, sondern um eine Klageänderung handeln dürfte, und die Bevollmächtigten der Beklagten um Mitteilung gebeten, ob in die Klageänderung eingewilligt werde (Bl. 18 GA).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Berichtigung des Passivrubrums wie beantragt vorzunehmen sei, denn die in der Klageschrift angegebene Gesellschaft sei "nicht passivlegitimiert und damit eine unzutreffend bezeichnete Beklagte". Der Versicherte sei im Ev. Krankenhaus AA, einem Krankenhaus der Evangelisches Krankenhaus AA gGmbH behandelt worden. Schon aus der Angabe der "Leistungserbringer IK" mit "Ab, Ev. Krankenhaus" in der Klageschrift folge, dass die Klage so auszulegen sei, dass die Evangelisches Krankenhaus AA gGmbH die Beklagte habe sein sollen. Die Ziffernfolge Ab sei das dieser Gesellschaft zugeordnete Institutskennzeichen. Zudem werde in der Klageschrift vom "Krankenhaus der Beklagten" gesprochen. Ersichtlich habe der Rechtsträger desjenigen Krankenhauses verklagt werden sollen, in dem die in der Klageschrift genannte B...

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