Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.196,75 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit steht eine Forderung auf Rückerstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung in Höhe von 8.196,75 EUR.
Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte Y wurde im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 18.09.2014 vollstationär im Evangelischen Krankenhaus X behandelt, dessen Trägerin die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH mit Sitz H-Straße 27, X, ist.
Am 08.11.2018 ist ein als Klage bezeichnetes, undatiertes Schriftstück bei dem Sozialgericht Dortmund eingereicht worden, mit dem die Klägerin eine Forderung in Höhe von 8.196,75 EUR gegen die A gGmbH mit Sitz T-Straße 26, C, geltend gemacht hat. Dieses Schriftstück ist nicht auf dem von der Klägerin üblicherweise verwendeten Briefkopf gedruckt, enthält kein Aktenzeichen, keinen Namen oder Kürzel eines Bearbeiters und keine Unterschrift. Weiterhin sind in dem Schriftstück bestimmte Textpassagen grau hinterlegt, im Einzelnen: Die Angabe des Sozialgerichts sowie dessen Fax-Nummer, Name und Anschrift der Beklagten, Name und Geburtsdatum des Versicherten, die Dauer des stationären Aufenthaltes, das "Leistungserbringer-IK" (Institutskennzeichen), die "KV-Nr." sowie der Rückforderungsbetrag. In dem Schriftstück wird Bezug genommen auf "die übersandte Verwaltungsakte" der Klägerin. Eine solche war dem Schriftstück jedoch nicht beigefügt.
Unter dem 04.04.2019 haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Klägerin bestellt und ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin den stationären Aufenthalt der Versicherten in Höhe von 10.835,27 EUR in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe die Rechnung vollständig unter Vorbehalt am 17.10.2014 beglichen. Die nachfolgende Überprüfung durch den MDK habe ergeben, dass die Prozedur 8-550.1 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) nicht abrechenbar gewesen sei. Die Beklagte habe die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 15.06.2015 aufgefordert, den streitgegenständlichen überzahlten Betrag bis zum 06.07.2015 zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.196,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Trägerin des leistungserbringenden Krankenhauses sei die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH.
Nachfolgend hat die Klägerin eine Rubrumsberichtigung, hilfsweise eine Klageänderung beantragt. Klagegegner sollte nicht die Beklagte, sondern die Evangelisches Krankenhaus X gGmbH sein. Dies sei anhand der "Leistungserbringer IK" eindeutig erkennbar.
Hilfsweise sei eine Klageänderung sachdienlich und wirke im Falle eines Beteiligtenwechsels fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Die Art und Weise der Klageerhebung sei im Übrigen vor dem Hintergrund der Einführung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 325 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu beurteilen.
Die Beklagte hat in der Folge einer Berichtigung des Rubrums sowie einer Klageänderung durch Beteiligtenwechsel widersprochen. Selbst bei einer etwaigen Klageänderung sei die Klage abzuweisen, weil "die Klageforderung dann verwirkt wäre (§§ 325, 109 Abs. 5 SGB V)". Die Klageänderung wirke erst zum Zeitpunkt der Änderung.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Klägerin den gewillkürten Beklagtenwechsel bereits wirksam erklärt habe, hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2021 mitgeteilt, dass sie an dem Antrag zur Klageänderung nicht festhalte. Im Übrigen halte sie an Vortrag und Antrag fest.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der 10. Senat des LSG NRW die Einschätzung des SG Duisburg in vergleichbaren Fällen bestätigt habe, dass die Klageschrift keine wirksame Klageerhebung beinhalte. Die Schriftstücke ließen eine Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht hinreichend sicher erkennen.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2021 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
"In diesem Rahmen hat das Gericht festgestellt, dass die Klage bereits unzulässig ist (1.). Wäre die Klage zulässig, wäre sie als unbegründet abzuweisen gewesen (2.).
1.
Die auf die Erstattung von nach Meinung der Klägerin überzahlter Krankenhausvergütung nebst Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage ist als "echte" (isolierte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft, denn die Beteiligten bzw. Krankenkasse und Krankenhausträger befinden sich in einem Gleichordnungsverhältnis, in dem kein Verwaltungsakt zu ergehen hat....