Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts. anderweitige Verfügung. Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Geldinstitut muss der Deutschen Rentenversicherung nach dem Tod des Versicherten überzahlte Rentenbeträge wegen anderweitiger Verfügung auch dann nicht rücküberweisen, wenn es von dem Ableben des Rentners vor Eingang der Rückforderung Kenntnis hatte.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Entgegen LSG Essen vom 24.1.2014 - L 14 R 1000/12 und LSG Berlin-Potsdam vom 2.10.2014 - L 17 R 709/13; vgl LSG Celle-Bremen vom 1.7.2017 - L 2/12 R 382/11.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4,75 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Der Streitwert wird endgültig auf 385,54 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine überzahlte Rentenleistung in Höhe von 385,54 € nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zu erstatten hat.

Die Beklagte ist das Kreditinstitut der am 24.4.2012 verstorbenen Rentenempfängerin XXX (nachfolgend: Rentenempfängerin), welche von der Klägerin eine Rente aus eigener Versicherung sowie Witwenrente bezog.

Nach dem Tod des Rentenempfängers wies die Klägerin am 30.4.2012 Witwenrente i.H.v. 472,14 € sowie Altersrente i.H.v. 385,54 € an die Rentenempfängerin auf deren Konto bei der Beklagten an. Das Konto wies bei Eingang der vorgenannten Rentenzahlungen ein Guthaben von 113,61 € auf. Die Beklagte, der der Tod der Rentenempfängerin nach eigenen Angaben bereits seit dem 27.4.2012 bekannt war, ließ bis zum 5.5.2012 Verfügungen aus dem Konto i.H.v. 541,69 € zu, über den Tod der Rentenempfängerin hinaus bestand eine Vollmacht für das Konto für den Sohn der Rentenempfängerin. Unter diesen Verfügungen befand sich am 30.4.2012 auch die Einziehung der Kontoführungsgebühr zu Gunsten der Beklagten i.H.v. 4,75 €.

Mit zwei Schreiben jeweils vom 10.5.2012, eingehend bei der Beklagten am 15.5.2012, forderte die Klägerin über den Rentenservice der Deutschen Post bei der Beklagten Beträge von 461,47 € sowie 376,83 € zurück. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung wies das Konto der Rentenempfängerin ein Guthaben von 429,60 € aus. Dieses Guthaben zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Weitere Zahlungen verweigerte sie mit dem Argument, dass hierfür aufgrund der bereits erfolgten Verfügungen kein Guthaben mehr zur Verfügung stehe.

Am 12.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen Betrag von weiteren 385,54 € an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte sei zur Rückzahlung überzahlter Rente verpflichtet, da sie zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügungen Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 385,54 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass keine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe, da über den entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsgesuchs bei ihr bereits anderweitig verfügt wurde, und zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Guthaben der Rentenempfängerin auf dem Konto vorhanden gewesen sei.

Am 27.1.2015 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Wegen der Einzelheiten der Erörterung wird auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung des Gerichts geworden.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu im Termin zur Erörterung des Sachverhalts angehört worden.

Die als Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist i.H.v. 4,75 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe von 4,75 € nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI.

Nach § 118 Abs. 3 SGB VI in der seit 1. März 2004 (bis 8. April 2013) geltenden und hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zu...

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