Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf deren Konto überwiesenen Rentenleistung durch das Geldinstitut. Auslegung des § 118 Abs 3 SGB 6

 

Orientierungssatz

1. Eine Rückzahlung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tod der Rentenberechtigten kann nur bis zu der Höhe des Guthabens des Rentenbankkontos erfolgen.

2. Die Bank ist ab Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin nicht verpflichtet gewesen, weitere Verfügungen zu unterlassen bzw für diese später einzustehen. Dies lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB 6 nicht entnehmen. Im Gegenteil ist darin gerade nur die Rede von der Rücküberweisung aus einem Guthaben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 6) ist ein Geldinstitut nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl verfügt wurde, bevor der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung verlangt. Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann. Verfügungen bzw die Fortführung von Daueraufträgen bzw. Lastschriften sind vielmehr der Regelfall nach dem Tod eines Rentenempfängers (vgl LSG München vom 3.2.2011 - L 19 R 333/05). In diesem Zusammenhang eine Haftung des Geldinstituts für nach Kenntniserlangung vom Tod des Kontoinhabers vorgenommene Abbuchungen einzuführen, wiederspräche nicht nur dem Wortlaut sondern auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB 6. Danach kommt es auf eine Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers nicht an und soll dieses wegen seiner zentralen Positionen bei der Verwaltung des Vermögens des Verstorbenen nur das im Zeitpunkt der Rückforderung vorhandene Guthaben zurückzahlen müssen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine überzahlte Rentenleistung in Höhe von Euro 203,14 an die Klägerin zu erstatten hat.

Die Beklagte ist das Geldinstitut der am 17.03.2010 verstorbenen Rentenempfängerin (Rentenempfängerin). Diese erhielt von der Klägerin eine Altersrente in Höhe von Euro 1.219,05 im Monat.

Nach dem Tod der Rentenempfängerin stellte die Klägerin die Auszahlung der Altersrente erst zum 30.04.2010 ein, so dass es für den Monat April 2010 zu einer Überzahlung in Höhe von Euro 1.219,05 kam.

Die Beklagte erhielt am 23.03.2010 Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin. Sie führte dennoch auftragsgemäß weiter Abbuchungen vom Konto der Verstorbenen durch.

Mit Schreiben vom 09.04.2009, welches der Beklagten erst am 21.04.2009 zuging, forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der überzahlten Rentenleistung in Höhe von insgesamt Euro 1.282,33 auf und verlangte zugleich Auskunft über den Kontostand der Verstorbenen sowie zu den Empfängern von Überweisungen seit dem Tod der Rentenempfängerin.

Die Beklagte antwortete der Klägerin auf ihr Rückforderungsersuchen mit Schreiben vom 04.05.2009 und teilte mit, dass der Kontostand der Verstorbenen am 31.03.2010 Euro 181,02 Soll und am 21.04.2009 Euro 136,52 Haben betragen habe. Zugleich teilte sie der Klägerin die Namen der Empfänger von Geldleistungen vom Konto der Verstorbenen seit deren Tod mit.

Die Beklagte überwies der Klägerin in der Folgezeit Euro 335,10. Einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 680,81 erhielt die Klägerin von sonstigen Empfängern von Geldleistungen vom Konto der Verstorbenen.

Mit Schreiben vom 23.12.2010 machte die Klägerin bei der Beklagten den noch ausstehenden Betrag in Höhe von Euro 203,14 geltend.

Mit Schreiben vom 03.01.2011 weigerte sich die Beklagte, diesen Betrag zurückzuzahlen. Daraufhin hat die Klägerin am 09.03.2011 Klage erhoben, mit welcher sie die Rückzahlung des Restbetrages an sich weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe auch nach Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin Abbuchungsaufträge vom Konto der Verstorbenen ausgeführt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe nach Kenntnis vom Tod der Verstorben keine Zahlungsgeschäfte vom Konto der Rentenempfängerin mehr ausführen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 203,12 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe das Geld nicht zur Befriedigung eigener Forderungen eingesetzt sondern an Dritte überwiesen. Sie verweist insbesondere darauf, dass sie keine Berechtigung habe, sich den Verfügung der Verstorbenen und der Erben zu verweigern. Sie mache sich haftungspflichtig, wenn sie bereits angewiesene Abbuchungen nicht ausführe. Es könne beispielsweise der Versicherungsschutz entfallen, wenn die Beiträge nicht weiter rechtzeitig überwiesen würden. Zudem würden überzahlte Rentenleistungen nicht in jedem Fall zurückgefordert. Teilweise komme es zu einer Verrechnung mit der anschlie...

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