Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin besitzt keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zuletzt bis 31.12.2011 als Postzustellerin beschäftigt.
Am 13.04.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ein nervenärztliches Gutachten von Dr. A vom 25.10.2017 bei. Dr. A diagnostizierte er der Klägerin eine Panikstörung, Angst und Depression sowie eine degenerative Wirbelsäulenveränderung. Die Klägerin könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2018 ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Da sie einen Berufsschutz mit der zuletzt ausgeübten Anlerntätigkeit als Postzustellerin nicht in Anspruch nehmen könne, bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zur Begründung der am 23.04.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, nicht mehr erwerbsfähig zu sein. Die Beklagte verkenne das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Wechselwirkungen der einzelnen Erkrankungen. Insbesondere die Fibromyalgie, die Polyarthrose und die starken Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule führten zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen am gesamten Körper. Durch die Tatsache, dass sie ständig unter starken Schmerzen leide, seien ihre psychischen Erkrankungen verstärkt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2018 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen. Sodann hat es die Ärztin Physikalische und Rehabilitative Medizin B und den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständige B kommt in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 21.11.2018 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 07.09.2018 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein chronisches undifferenziertes Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Ursachen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zervikal und lumbal, beginnenden Polyarthrosen des rechten Knies, der rechten Schulter, des rechten Daumensattelgelenkes und Fingergelenke der rechten Hand, einer Dysthymie, einer Angst und depressiven Störung, gemischt, eines Tinnitus, einer Panikstörung, eines Zustandes nach Borrelioseinfektion, eines Fibromyalgiesyndroms und eines Verdachtes auf Hyperurikämie/Gicht vorliege. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind.
Die Beklagte lehnt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht ab.
Der Klägerin steht ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht zu, weil sie nicht voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich kann Rente wegen voller Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte beansprucht werden.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Die Klägerin ist gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig zu sein. Sie kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Überzeugung der Ka...