nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen B 6 KA 34/04 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide für die Quartale 3/99, 4/99, 1-3/00 wegen der Vergütung über die Grundpauschale nach der Gebührennummer (GNR) 3456 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) anstelle der Pauschale nach der GNR 3454 EBM.

Der Kläger ist ermächtigter Laborarzt am Klinikum N. Nach den Honorarbescheiden vom 14.01.2000, 14.04.2000, 13.07.2000, 13.10.2000 und 12.01.2001 erzielte er in den streitigen Quartalen Gesamthonorare i.H.v. ca. 000.000 - 000.000 DM, wobei auf die Laborgrundgebühr/-pauschale GNR 3456 EBM regelmäßig ca. 20.000 Punkte entfielen. Zur Begründung seiner jeweils rechtzeitig eingelegten Widersprüche führte der Kläger an, dass die Honorarrückgänge auf der gewollten Struktur des neuen Laborkapitels des EBM und dem Inhalt des Interpretationsbeschlusses Nr. 37 des Bewertungsausschusses beruhe. Auf Grund dieses Beschlusses erhalte der am Krankenhaus tätige ermächtigte Laborarzt anstatt der Grundpauschale nach der GNR 3454 EBM (vergütet derzeit mit 65 Punkten) nur die Grundpauschale nach der GNR 3456 EBM (vergütet mit 15 Punkten). Gerechtfertigt werde diese Tatsache vom Bewertungsausschuss damit, dass ermächtigte Krankenhausärzte oder Institute mit Einzelleistungsabrechnungen als eigenständige Arztgruppe definiert seien. Aus der Leistungslegende im EBM habe er dieses jedoch nicht eindeutig erkennen können. Die Leistungslegende im EBM lasse seines Erachtens auch die Interpretation zu, dass Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Transfusionsmedizin, soweit sie als ermächtigte Ärzte am Krankenhaus tätig seien, ebenfalls die GNR 3454 EBM vergütet bekommen. Seiner Meinung nach sei die Subsumierung der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Transfusionsmedizin am Krankenhaus unter eine gemeinsame Gruppe "ermächtigte Ärzte" auf Grund der grundsätzlich anderen Art bzw. des völligen Fehlens der Eingriffsmöglichkeiten in die Steuerung des Patientenaufkommens sachlich sicher nicht gerechtfertigt. Die vorgenannten Facharztgruppen dürften laut Bundesmantelvertrag nur auf Überweisung tätig werden. Für ermächtigte Krankenhausärzte gelte zudem, dass der Umfang der Ermächtigung regelmäßig zeitlich befristet werde. Zudem dürfe der ermächtigte Arzt überwiegend nur Material von Patienten untersuchen und beurteilen, das von den am gleichen Krankenhaus, durch ermächtigte Chef- oder Oberärzte behandelten Patienten stammte. Demzufolge sei es ihm als Laborarzt nicht möglich, sein Auftragsvolumen durch die Akquisition von einsendenden Praxen zu steigern oder durch innerbetriebliche Maßnahmen (z.B. Einbestellpraxis) zu verringern. Die Argumentation, dass der niedergelassene Laborarzt sein ärztliches Honorar ausschließlich aus der Vergütung der GNR 3454 EBM beziehe und alle anderen Arztgruppen, einschließlich der ermächtigten Krankenhausärzte, andere Einkünfte hätten, könne vor diesem Hintergrund nicht greifen. Er könne vor allem nicht nachvollziehen, dass ermächtigte Laborärzte mit der GNR 3456 EBM ausreichend vergütet seien. Andere Einkommensarten der ermächtigten Laborärzte bei der Bemessung des ärztlichen Honorars aus kassenärztlicher Tätigkeit in Betracht zu ziehen, erscheine nur dann angemessen, wenn bei allen anderen Kassenärzten die gleiche Betrachtungsweise angewendet werde. Somit stelle der Interpretationsbeschluss Nr. 37 des EBM-Bewertungsausschusses eine Ungleichbehandlung von ermächtigten Laborärzten am Krankenhaus gegenüber denen im niedergelassenen Bereich tätigen Fachärzten für Labormedizin dar, obwohl die Leistungscharakteristika identisch und daher nicht sachlich begründet different zu behandeln seien. Weiterhin erscheine es auch vor dem Hintergrund, dass gerade der Laborarzt am Krankenhaus überwiegend für Patienten tätig werde, die auf Grund des Schwierigkeitsgrades vorselektiert seien und zudem besonders intensiver Zuwendung bedürften, absolut unangemessen, den ärztlichen Honoraranteil auch noch zu kürzen. Im Übrigen sei in Betracht zu ziehen, dass die in der Kostenlegende zu der Einzelleistungsvergütung aufgeführten DM-Beträge im Laborbereich als Sachkosten gemäß der Systematik der Verträge zwischen Chefärzten und Krankenhausträgern an das Krankenhaus flössen. Das Einkommen eines ermächtigten Krankenhauslaborarztes aus kassenärztlicher Nebentätigkeit beliefe sich demnach auf eine nach Abzug der Abgaben an den Krankenhausträger verbleibenden Restvergütung, die in einer Größenordnung von deutlich unter 0.000,00 DM pro Quartal liege. Diese ärztliche Vergütung stehe in keinem Verhältnis zu dem gesamten Aufwand einer kassenärztlichen Nebentätigkeit.

Durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Sie habe die Abrechnung gemäß den gesetzlichen und ve...

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