Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Nachprüfungsverfahren. Aufhebung der GdB-Festsetzung. Absenkung des GdB unter 50. Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft. fehlende Aufhebung des Merkzeichens
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Überprüfungsverfahren auf der Grundlage des § 48 SGB 10, welchem mehrere Bescheide mit unterschiedlichen Gegenständen - zum einen der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) und zum anderen ein Merkzeichen - zugrunde liegen, nur der Feststellungsbescheid hinsichtlich des GdB aufgehoben oder abgeändert, nicht aber die Feststellung eines Merkzeichens, bleibt die Feststellung des Merkzeichens - hier "G" - auch dann wirksam, wenn dessen Voraussetzungen durch die Herabsetzung - hier die Schwerbehinderteneigenschaft - nicht mehr vorliegen.
Tenor
Der Bescheid vom 09.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2013 wird in Bezug auf die Regelung des Nachteilsausgleichs bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen “G„) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2013 mit dem die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 herabgesetzt und der Nachteilsausgleich bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen “G„) entzogen wurde.
Unter dem 21.01.2008 reichte der 1956 geborene Kläger erstmals einen Feststellungsantrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) bei der Beklagten ein. Die Beklagte zog daraufhin einen REHA-Entlassungsbericht der Klinik für Neurologie - Klinik X.- vom 19.02.2008 bei und holte einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin X. vom 21.04.2008 ein. Aufgrund von Schlaganfallfolgen und Schwindelbeschwerden mit einem Einzel-GdB von 60 sowie einem Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 (Versorgungsärztliche Stellungnahme vom 02.06.2008) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2008 den ärztlicherseits vorgeschlagenen Gesamt-GdB von 60 sowie das ebenfalls vorgeschlagene Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen “G„ fest.
Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen im Jahr 2009 holte die Beklagte einen Bericht bei dem Allgemeinmediziner X. ein und ließ den Kläger von dem Neurologen und Psychiater X., Chefarzt der Abteilung Neurologie im X., untersuchen und begutachten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger wegen der Schlaganfallfolgen und Schwindelbeschwerden ein Einzel-GdB von 50 sowie das Merkzeichen “G„ zustünden. Dieser Auffassung schloss sich X., Versorgungsmedizinischer Dienst der Beklagten, in der Stellungnahme vom 17.11.2009 an und bildete unter Fortschreibung des Einzel-GdB für den Bluthochdruck einen Gesamt-GdB von 50.
Nach einer Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2010 den Gesamt-GdB unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2008 auf 50 herab. Die Regelungen des Bescheides vom 18.07.2008 zum Merkzeichen “G„ blieben unerwähnt. Der Ausweis sollte aber Eintragungen zu einem GdB von 50 und das Merkzeichen “G„ enthalten.
Im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens im Dezember 2012 veranlasste die Beklagte, die Internistin und Gastroenterologin X., einen Bericht zu übersenden. Nach Erhalt des Berichts vom 19.04.2013 erfolgte eine erneute Untersuchung und Begutachtung im Auftrag der Beklagten, diesmal durch den Neurologen und Psychiater X., niedergelassen in Bochum. Der Gutachter schlug für die Schlaganfallfolgen in Form eines Hirnschadens mit geringer Leistungsbeeinträchtigung einen GdB von 40 vor. Zudem sah er die Voraussetzungen für das Merkzeichen “G„ als nicht mehr gegeben an. In der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17.07.2013 beurteilte Fr. X. unter Einbeziehung des Einzel-GdB für den Bluthochdruck den Gesamt-GdB mit 40.
Aufgrund einer Anhörung des Klägers zur Herabsetzung des GdB teilte dieser mit, dass das Gutachten unter fabrikmäßigen Abläufen zustande gekommen sei, wobei sich der Gutachter aber sehr engagiert gezeigt habe. Er gehe aber davon aus, dass seit der Reha in 2008 keine Besserung mehr eingetreten sei. Es sei lediglich zu einer wachsenden Selbstsicherheit, gesteigerter Konzentration und Vermeidung von gesundheitlichen Schäden sowie einem angepasstem Lebensverhalten gekommen.
Zur weiteren Abklärung holte die Beklagte einen Befundbericht von dem behandelnden Neurologen und Psychotherapeuten X., niedergelassen in Bochum, ein und ließ diesen von X., Versorgungsärztlicher Dienst der Beklagten, auswerten. Da die Versorgungsärztliche Stellungnahme vom 15.09.2013 keine andere Auffassung enthielt, hörte die Beklagte den Kläger abermals zur Herabsetzung an.
Der Kläger teilte daraufhin abermals mit, dass sich an seinem Zustand seit Weihnachten 2007 nichts geändert habe. In der Reha habe er eine Risikovermeidung erle...