Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.03.2018; Aktenzeichen B 3 P 34/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Forterbringung von Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit.

Die Klägerin, die im Wesentlichen an Mobilitätseinschränkungen leidet, erhielt von dem Beklagten, bei dem sie privat pflegeversichert ist, auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens der Firma N Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit.

Im November 2012 holte der Beklagte ein aktuelles Gutachten der Firma N ein, welches nach körperlicher Untersuchung der Klägerin erstattet wurde, und stellte dem Ergebnis des Gutachtens entsprechend sodann die Leistungserbringung mit dem 31.12.2012 ein.

Am 04.01.2013 hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, ihr Hilfebedarf habe sich gegenüber der letzten Begutachtung nicht deutlich verringert. Sie sei schwerpflegebedürftig und immer noch in die Pflegestufe II einzugliedern.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr über den 31.12.2012 hinaus Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit zu erbringen.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vom 04.12.2014 nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Hilfebedarf der Klägerin sei bei einer Vielzahl von Verrichtungen gesunken, wie ein Vergleich der beiden Gutachten deutlich ergebe. Das aktuelle Gutachten sei im Übrigen bereits aus Rechtsgründen verbindlich.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung des Beklagten, die Leistungserbringung an die Klägerin einzustellen, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen weder noch Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit noch nur solche wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit zu.

In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ist im Januar 2013 gegenüber den Verhältnissen, die zu der Erbringung von Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit geführt hatten, eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Sachverständige Dr. T hat in seinem für die Fa. N erstatteten Gutachten nach körperlicher Untersuchung der Klägerin vom 30.11.2012 dargelegt, dass der Hilfebedarf der Klägerin sich gegenüber den Verhältnissen aus dem Sommer 2009, als ihr Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit zuerkannt worden waren, deutlich verringert hat. Der Sachverständige hat diese Aussage in dem von ihm ausdrücklich so benannten Bewusstsein getroffen, dass eine solche Änderung bei dem Lebensalter der Klägerin ungewöhnlich ist, und sodann im einzelnen dargestellt, wie sich die Änderung konkret äußert und welche Gründe dafür nachvollziehbar erscheinen.

Die Klägerin ist danach nicht einmal mehr erheblich pflegebedürftig. Pflegebedürftig im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV 1996 i.d.F.v. 2012) sind gemäß deren § 1 Abs. 6 lit.a Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die betreffenden maßgebenden Verrichtungen sind in § 1 Abs. 5 MB/PPV 2012 katalogisiert aufgeführt. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind gemäß § 1 Abs. 6 litt.a MB/PPV 2012 Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss gem. § 1 Abs. 8 litt.a MB/PPV 2012 wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Die Klägerin hat demgegenüber Hilfebedarf nur noch im Umfang von 20 Minuten durchschnittlich täglich, zusammengesetzt aus 5 Minuten anteilig täglich bei der Ganzkörperwäsche, 3 Minuten anteilig täglich beim Duschen, 2 Minuten bei der mundgerechten Zubereitung von Nahrung und jeweils 5 Minuten beim An- und Auskleiden und beim Aufhelfen aus sehr niedrigen Sitzgelegenheiten.

Die Kammer folgt dem dieses Ergebnis zeitigenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T, da es mit für die Prozessbeteiligten verbindlichem Ergebnis erstattet worden ist. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind Versicherer und Versicherungsnehmer an die Feststellungen des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus der Ve...

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