Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung - allein tätiger Arzt
Orientierungssatz
1. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist nach § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt, das Honorar für die vertragsärztlichen Leistungen nach arztgruppenbezogenen Kontingenten zu verteilen. Mit dem Praxisbudget ist sichergestellt, dass jeder Arzt einer jeden Fachgruppe bei quantitativ durchschnittlicher und fachtypischer Leistung auch ein durchschnittliches gleiches Einkommen erzielen kann. Der Bewertungsausschuss der KV darf hierzu pauschalierende und typisierende Regelungen treffen. Vertragsärztliche Leistungen können unterschiedlich bewertet werden, soweit sie von mehreren Arztgruppen - Gemeinschaftspraxis bzw. allein tätiger Arzt - erbracht werden.
2. Eine Differenzierung zwischen Gemeinschaftspraxen und allein tätigen Ärzten ist sachlich gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung seiner Honoraranforderungen für die Quartale 3/97, 4/97, 1/98 und 2/98 durch die ab dem 1.7.1997 eingeführten Praxisbudgets.
Tatbestand
Er ist als hausärztlicher Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und ist in seiner Praxis ohne Partner tätig. Gegen die Honorarbescheide für die oben genannten Quartale legte er jeweils Widerspruch ein, weil die Berechnung des Praxisbudgets für die hausärztlich tätigen Internisten aus sachlich und rechtlicher Sicht für falsch hielt. Die Widersprüche wurden von der Beklagten zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheiden vom 21.10.98 (3 und 4/97) vom 25.11.98 (1/98) und vom 13.1.99 (2/98) Sie führte aus: Das Praxisbudget beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage Seine Berechnungsgrundlagen seien aus einer ausreichenden Datensammlung abgeleitet worden. Das Regelwerk "Praxisbudget" sei insgesamt rechtmäßig. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.10.1998, zugestellt am 16.1 1.1998 hat der Kläger am 14.12.1998 Klage erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998, zugestellt am 10.12.1998, hat der Kläger am 8.1.1999 Klageerweiterung beantragt Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.1.1999, zugestellt am 27.1.1999, hat der Kläger am 22.2.1999 Klageerweiterung beantragt. Das Gericht ist den Anträgen gefolgt und hat die Widersprüche in dem anhängigen Verfahren S 14 KA 391/98 zugeordnet.
Der Kläger trägt vor: Die Regelungen des Praxisbudget seien rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Bei gleichen patientenbezogenen Leistungen erhielten nämlich die Allgemeinärzte im Vergleich zu den Internisten höhere Punktwerte. Dieser Vorteil ist sachlich nicht begründet, da die Tätigkeit des Allgemeinarztes der des hausärztlich tätigen Internisten entspreche. Dass die Tätigkeit der beiden Arztgruppen identisch seien, ergebt sich zum Beispiel aus der für den Allgemeinarzt und den hausärztlich tätigen Internisten identischen Ordinationsgebühr im neu geschaffenen EBM, mit dem die typischen früheren Ziffern der häufigsten Tätigkeit pauschal zusammengefaßt worden seien. Ebenso seien die pauschalen Laborgebühren, (seit 1.7.1999) für hausärztliche Internisten und Allgemeinärzte identisch. Ferner soll nach den bisherigen Gesetzesvorhaben eine Unterscheidung zwischen dem hausärztlichen Internisten und dem Allgemeinarzt ab dem Jahre 2000 in der Bewertung und Bemessung nicht mehr vorgenommen werden. Eine weitere grundrechtverletzende Ungleichbehandlung bestehe darin, dass den Gemeinschaftspraxen eine um 10 % höhere Fallpunktzahl zugestanden werde. Dadurch werde der allein tätige Arzt benachteiligt. Die mit der höheren Punktzahl betriebenen Förderung der Gemeinschaftspraxen führe letztlich zur Verdrängung der allein tätigen Ärzte verstoße und somit massiv gegen Art. 12 des Grundgesetzes.
Der Kläger beantragt, die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 3/97 und 4/97 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998, den Honorarbescheid für das Quartal 1/98 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.1 1.1998 und den Honorarbescheid für das Quartal 2/98 in der Fassung des Widerspruch-bescheides vom 13.1.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Internisten im Vergleich zu den Allgemeinärzten ungleich behandelt würden, verweist die Beklagte auf die Begründung der Widerspruchsbescheide und auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung. Soweit der Kläger die höhere Fallpunktzahl für die Gemeinschaftspraxen als rechtwidrige Wettbewerbsmaßnahme wertet, trägt sie vor: Für die Gemeinschaftspraxen sei ein höheres Praxisbudget eingerichtet worden, weil die Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis, obwohl diese durch mehrere Ärzte vorgenommen werde, nur als ein Behandlungsfall gezählt werde. Ohne den Ausgleich hätte dies zu Auflösungen von Gemeinschaftspraxen geführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrages der Beteil...